TE OGH 2006/1/25 3Ob221/05d

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Veröffentlicht am 25.01.2006
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Prückner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Jensik, Dr. Fichtenau und Dr. Grohmann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Josef H*****, wider die beklagte Partei V***** reg GenmbH, *****, wegen Wiederaufnahme des Verfahrens 3 Ob 7/03f (2 C 505/99x des Bezirksgerichtes Frankenmarkt), in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag des Klägers, ihm für seine Wiederaufnahmsklage im vollen Umfang Verfahrenshilfe zu bewilligen, wird abgewiesen. Die Wiederaufnahmsklage wird dem Kläger zur Verbesserung durch anwaltliche Fertigung binnen 14 Tagen zurückgestellt.

Text

Begründung:

Auf vier Liegenschaften des Klägers sind Simultanhypotheken zugunsten der beklagten Partei eingetragen. Aufgrund eines vollstreckbaren Notariatsakts betreibt die beklagte Partei die Versteigerung aller dieser Liegenschaften.

Zu AZ 2 C 505/99x des Bezirksgerichts Frankenmarkt hat der Kläger die Aufhebung, hilfsweise die Nichtigerklärung des der Versteigerung zugrundeliegenden Notariatsakts vom 16. Oktober 1990 samt Begleiturkunden, die Zustimmung der beklagten Partei zur Pfandrechtslöschung und die Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens samt Erlöschenserklärung des betriebenen Anspruchs beantragt. Seine Berufung gegen das klageabweisende erstinstanzliche Urteil blieb erfolglos; seine außerordentliche Revision hat der Oberste Gerichtshof mit Beschluss vom 29. Jänner 2003, AZ 3 Ob 7/03f, mangels erheblicher Rechtsfrage zurückgewiesen.

Der Kläger erhebt nun - ohne anwaltliche Unterschrift - eine Wiederaufnahmsklage, damit verbunden beantragt er die Gewährung von Verfahrenshilfe in vollem Umfang, mit dem Vorbringen, sämtliche an Entscheidungen im Verfahren zu 2 C 505/99x des Bezirksgerichts Frankenmarkt beteiligte Richter erster, zweiter und dritter Instanz hätten zu seinem Nachteil wissentlich in Kauf genommen, den Wiederaufnahmskläger an seinem Eigentum und seinen staatsbürgerlichen und bürgerlichen Rechten sowie Menschenrechten zu schädigen etc, weshalb der Wiederaufnahmsgrund des § 530 Abs 1 Z 4 ZPO verwirklicht sei.Der Kläger erhebt nun - ohne anwaltliche Unterschrift - eine Wiederaufnahmsklage, damit verbunden beantragt er die Gewährung von Verfahrenshilfe in vollem Umfang, mit dem Vorbringen, sämtliche an Entscheidungen im Verfahren zu 2 C 505/99x des Bezirksgerichts Frankenmarkt beteiligte Richter erster, zweiter und dritter Instanz hätten zu seinem Nachteil wissentlich in Kauf genommen, den Wiederaufnahmskläger an seinem Eigentum und seinen staatsbürgerlichen und bürgerlichen Rechten sowie Menschenrechten zu schädigen etc, weshalb der Wiederaufnahmsgrund des Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO verwirklicht sei.

Rechtliche Beurteilung

Entgegen der offenbar vom Kläger vertretenen Ansicht gilt die ihm bewilligte Verfahrenshilfe im Exekutionsverfahren - ebenso wie die im wiederaufzunehmenden Verfahren gewährte - nicht für die nunmehr erhobene Wiederaufnahmsklage, zumal es sich bei Rechtsmittelklagen um formell vollkommen selbstständige Verfahren handelt (3 Ob 261/98y = EFSlg 88.063 mwN; 3 Ob 108/98y; Bydlinski in Fasching/Konecny² § 64 Rz 1 mwN).Entgegen der offenbar vom Kläger vertretenen Ansicht gilt die ihm bewilligte Verfahrenshilfe im Exekutionsverfahren - ebenso wie die im wiederaufzunehmenden Verfahren gewährte - nicht für die nunmehr erhobene Wiederaufnahmsklage, zumal es sich bei Rechtsmittelklagen um formell vollkommen selbstständige Verfahren handelt (3 Ob 261/98y = EFSlg 88.063 mwN; 3 Ob 108/98y; Bydlinski in Fasching/Konecny² Paragraph 64, Rz 1 mwN).

Die Wiederaufnahmsklage, die infolge Geltendmachung strafbarer Handlungen der Richter aller drei befassten Instanzen (§ 530 Abs 1 Z 4 ZPO) gemäß § 532 Abs 1 ZPO beim Obersten Gerichtshof einzubringen ist, bedarf gemäß § 27 Abs 1 iVm § 533 ZPO anwaltlicher Fertigung (Zib in Fasching/Konecny² § 27 Rz 24; Jelinek in Fasching/Konecny² § 533 Rz 10). Da sie der Kläger aber unvertreten eingebracht hat, ist sie ihm zur Beseitigung dieses Formmangels zur Verbesserung zurückzustellen.Die Wiederaufnahmsklage, die infolge Geltendmachung strafbarer Handlungen der Richter aller drei befassten Instanzen (Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO) gemäß Paragraph 532, Absatz eins, ZPO beim Obersten Gerichtshof einzubringen ist, bedarf gemäß Paragraph 27, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 533, ZPO anwaltlicher Fertigung (Zib in Fasching/Konecny² Paragraph 27, Rz 24; Jelinek in Fasching/Konecny² Paragraph 533, Rz 10). Da sie der Kläger aber unvertreten eingebracht hat, ist sie ihm zur Beseitigung dieses Formmangels zur Verbesserung zurückzustellen.

Verfahrenshilfe ist im vorliegenden Fall nicht zu gewähren, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung offenbar aussichtslos ist. Die vom Wiederaufnahmskläger erhobenen und seinen Rechtsbehelfen zugrundeliegenden Vorwürfe (Amtsmissbrauch, bewusste Eigentumseingriffe, wissentliche Menschenrechtsverletzungen etc) sind nicht nachvollziehbar, weil sie ungeachtet des Umfangs der Eingabe eines ausreichenden Sachverhaltssubstrats entbehren, das für eine positive Einschätzung der Erfolgsaussichten des angestrebten Wiederaufnahmeverfahrens erforderlich wäre.

Anmerkung

E80477 3Ob221.05d

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0030OB00221.05D.0125.000

Dokumentnummer

JJT_20060125_OGH0002_0030OB00221_05D0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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