TE Vwgh Beschluss 2007/9/8 AW 2007/06/0057

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Veröffentlicht am 08.09.2007
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Index

L82000 Bauordnung;
L82007 Bauordnung Tirol;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);

Norm

ABGB §364 Abs2;
BauO Tir 2001;
BauRallg;
VwGG §30 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des Dr. H in I, vertreten durch Dr. Robert Kerschbaumer, Rechtsanwalt in 9900 Lienz, Burghard Breitner-Straße 4, der gegen den Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Innsbruck vom 10. Mai 2007, Zl. I-Präs-00598e/2006, betreffend Einwendungen gegen eine Baubewilligung (mitbeteiligte Partei: R GmbH in I, vertreten durch Dr. Martin Dellasega und Dr. Max Kapferer, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Schmerlingstraße 2/2), erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Der Beschwerdeführer ist Nachbar in einem Baubewilligungsverfahren, in welchem der mitbeteiligten Partei mit dem angefochtenen Bescheid für die Errichtung einer Wohnhausanlage unter Vorschreibung diverser Auflagen eine Baubewilligung erteilt wurde. Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde die dagegen erhobene Berufung abgewiesen. Die Beschwerde gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer mit dem Antrag verbunden, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Seinen Antrag begründet der Beschwerdeführer damit, dass die belangte Behörde die vom Bauvorhaben ausgehende Gefahr durch Immissionsbeeinträchtigung nicht geprüft habe, wodurch dem Beschwerdeführer "durch die Ausführung des Bauvorhabens im Falle der Aktualisierung der Immissionsbefürchtungen ... ein unverhältnismäßiger Nachteil" entstünde. Als vom Beschwerdeführer befürchtete Immissionen sind der Beschwerde Bedenken hinsichtlich einer behaupteten unzureichenden Ableitung von Niederschlagswässern sowie die behauptete "eminente Gefahr des Entstehens einer Feuersbrunst", die von mit dem angefochtenen Bescheid genehmigten PKW-Stellplätzen ausgehe, auf welchen - in den abgestellten Fahrzeugen - explosions- und feuergefährliche Stoffe gelagert würden, zu entnehmen.

Die belangte Behörde führte in einer Stellungnahme zum Antrag aus, dass der Beschwerdeführer in seinem Antrag keinen unverhältnismäßigen Nachteil im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG aufgezeigt habe, da er nicht darlege, welche konkreten Nachteile für ihn eintreten würden. Des Weiteren würden zwingende öffentliche Interessen der Schaffung von Wohnraum dem unsubstanziierten bzw. unbestimmten behaupteten Interesse des Beschwerdeführers überwiegen.

§ 30 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2 VwGG lauten:

"(1) Den Beschwerden kommt eine aufschiebende Wirkung kraft Gesetzes nicht zu. ...

(2) Der Verwaltungsgerichtshof hat jedoch auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Beschwerde maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn die Interessen Dritter berührt werden."

Zwar stehen zwingende öffentliche Interessen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen. Jedoch hat der Beschwerdeführer keinen unverhältnismäßigen Nachteil im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG aufgezeigt. Die bloße Ausübung der mit einer Baubewilligung eingeräumten Berechtigung stellt für sich allein keinen unverhältnismäßigen Nachteil gemäß § 30 Abs. 2 VwGG dar. Der Beschwerdeführer hat auch nicht konkret dargelegt, inwiefern die von der gegenständlichen Baubewilligung ebenfalls erfassten Maßnahmen zur Ableitung von Niederschlagswasser derart unzureichend wären, dass die von ihm behauptete Gefahr tatsächlich als ein unverhältnismäßiger Nachteil betrachtet werden könnte. Auch ist nach allgemeiner Erfahrung in dem Umstand, dass sich in einem PKW Kraftstoff befindet, für sich allein noch keine ausreichend konkrete Gefahr "einer Feuersbrunst" für das Nachbargrundstück zu ersehen.

Der Beschwerdeführer ist im Übrigen durch die erteilte Baubewilligung daran nicht gehindert, ihm auf Grund § 364 Abs. 2 ABGB allenfalls zukommende zivilrechtliche Untersagungsansprüche vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen. Schließlich hätte die erstmitbeteiligte Bauwerberin im Falle des Obsiegens des Beschwerdeführers wegen der dann gegebenen Konsenslosigkeit der bereits erfolgten Bauführung die rechtlichen Folgen des Fehlens einer notwendigen Bewilligung zu tragen (vgl. etwa die Beschlüsse vom 18. Oktober 1983, Zl. 83/05/0138, BauSlg. Nr. 119, und vom 28. August 2001, Zl. AW 2001/06/0027).

Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte daher nicht stattgegeben werden.

Wien, am 8. September 2007

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Baurecht Unverhältnismäßiger Nachteil Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:AW2007060057.A00

Im RIS seit

20.12.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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