TE Vwgh Erkenntnis 2007/9/27 2006/06/0136

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Veröffentlicht am 27.09.2007
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Index

49/08 Amtshilfe Zustellung von Schriftstücken;
90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

KFG 1967 §103;
KFG 1967 §86 Abs3 idF 1997/I/121;
RechtshilfeAbk Deutschland 1990 Verwaltungssachen Art5;
RechtshilfeAbk Deutschland 1990 Verwaltungssachen Art9 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Bernegger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Fritz, über die Beschwerde des Dr. WW in B, vertreten durch die W Rechtsanwalt GmbH in B, gegen den Bescheid der Datenschutzkommission vom 2. August 2005, Zl. K121.047/0006- DSK/2005, betreffend Ansprüche nach dem Datenschutzgesetz, nach mündlicher öffentlicher Verhandlung zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 794,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

In der an den unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg (kurz: UVS) gerichteten Beschwerde vom 23. Juni 2003 brachte der Beschwerdeführer vor, die "Stadt F" habe ohne Ermittlungsverfahren gegen ihn ein Verwarnungsgeld in Höhe von EUR 15,-- verhängt, weil er innerhalb des Ortsgebietes von F die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 10 km/h überschritten habe. Die ausländische Behörde habe die Daten des Zulassungsbesitzers offenbar von der Bezirkshauptmannschaft B (kurz: BH) bekommen, wobei der Datenfluss für den Beschwerdeführer am 12. Mai 2003 erkennbar geworden (und damit die Sechs-Wochen-Frist noch offen) sei. Soweit er ermittelt habe, habe die BH die Zulassungsdaten offenbar ohne weitere Prüfung und ohne seine Zustimmung auf Grund einer Rechtshilfeanfrage der ausländischen Behörde weitergegeben. Die Voraussetzungen, wann Rechtshilfe zu leisten sei, seien im Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen, BGBl. Nr. 526/1990, geregelt. Die Voraussetzungen des Art. 9 Abs. 1 dieses Vertrages lägen nicht vor, weil der dort genannte Betrag von DM 50,-- angesichts der über ihn verhängten Geldbusse von EUR 15,-- nicht erreicht werde. Die BH hätte daher seine Daten nicht weitergeben dürfen. Die Einführung einer betragsmäßigen Mindestgrenze für Rechtshilfeersuchen diene dazu, dass "so sensible und persönliche Daten, wie etwa die Zulassungsdaten", nicht schon bei Kleinststrafen weitergegeben würden. Der "Gesetzgeber" habe ganz bewusst eine entsprechende Betragsgrenze eingerichtet, um den Austausch von sensiblen Daten bei geringfügigen Bußgeldern zu verhindern. Das Recht des Einzelnen auf Geheimhaltung seiner persönlichen Daten sei bei Bußgeldern unter S 350,-- in jedem Fall schützenswerter als der Anspruch der Behörde auf Rechtsverfolgung. Für die Übermittlung der Daten durch die BH fehle somit jede rechtliche Grundlage. Der Beschwerdeführer sei deshalb durch die rechtswidrige Vorgangsweise der BH in seinem Grundrecht auf Datenschutz verletzt.

Er beantragte, festzustellen, dass die Auskunftserteilung der BH rechtswidrig gewesen sei und den Beschwerdeführer somit in seinem Grundrecht auf Datenschutz verletzt habe.

Nach Ermittlungsschritten und Durchführung einer mündlichen Verhandlung gab der UVS mit Erkenntnis vom 30. Juli 2003 der Beschwerde keine Folge.

Der Beschwerdeführer erhob dagegen Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof, der mit Beschluss vom 16. März 2005, B 1236/03-5, die Behandlung der Beschwerde ablehnte.

Mit Bescheid vom 19. Mai 2005 hob der UVS sein Erkenntnis vom 30. Juli 2003 gemäß § 68 Abs. 2 AVG auf, weil für die Erledigung der gegenständlichen Beschwerde nicht er, sondern die Datenschutzkommission gemäß § 31 Abs. 2 DSG 2000 zuständig sei. Zugleich leitete er die Beschwerde an die belangte Behörde weiter.

Die Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid die Beschwerde abgewiesen und den Antrag der im Verwaltungsverfahren belangten Behörde auf Aufwandersatz abgewiesen.

Nach Darstellung des Verfahrensganges heißt es begründend, für die belangte Behörde stehe folgender Sachverhalt fest:

Das Rechtsamt der Stadt F, Bundesrepublik Deutschland, habe im Frühjahr 2003 den Lenker eines nicht näher bekannten, auf den Beschwerdeführer zugelassenen Pkw's einer Verwaltungsübertretung verdächtigt (Überschreitung der örtlich zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 10 km/h). Es habe eine schriftliche Anfrage mit der Bitte um eine "Halterauskunft" (Name und Adresse des Fahrzeughalters) an die BH als verantwortliche kraftfahrrechtliche Zulassungsbehörde gesandt. Die BH habe die Daten aus einer näher bezeichneten Datenanwendung (Informationsverbundsystem) "Zulassungsevidenz" abfragen und eine standardisierte "Auskunft aus der Zulassungsevidenz" ausfüllen" lassen, die folgende Daten des Beschwerdeführers als "zustellungsbevollmächtigter Zulassungsbesitzer" umfasst habe:

Familienname, akademischer Grad, Vorname, Anschrift und Geburtsdatum. Diese Auskunft sei per Fax oder Brief an die Stadt F übermittelt worden. Über diesen Vorgang sei kein Verwaltungsakt angelegt worden und sei kein Schriftverkehr dokumentiert.

Nach Wiedergabe verschiedener Rechtsnormen führte die belangte Behörde weiter aus, die Beschwerde sei zulässig, die Zuständigkeit der belangten Behörde sei gemäß § 1 Abs. 5 und § 31 Abs. 2 DSG 2000 gegeben.

Art. 9 des vom Beschwerdeführer bezogenen Rechtshilfeabkommens (kurz: Abkommen) finde auf den zu prüfenden Sachverhalt keine Anwendung. Der Wortlaut dieser Bestimmung spreche unmissverständlich von der Vollstreckung öffentlichrechtlicher Geldforderungen. Hier gehe es aber nicht um die Vollstreckung, wofür zuvor irgendeine Art von öffentlichrechtlichem Titel hätte geschaffen werden müssen, sondern um ein grenzüberschreitendes Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts einer in Deutschland begangenen Verwaltungsübertretung. Da es der Natur eines solchen Ermittlungsverfahrens entspreche, dass ein Ausgang "in Bezug auf das Ob und Wie", insbesondere hinsichtlich der Höhe einer zu verhängenden Geldstrafe (die dann eine öffentlich-rechtliche Geldforderung im Sinne des Art. 9 des Abkommens wäre) noch offen sei, könne hier gar keine Wertgrenze zur Anwendung kommen. Die Sache sei daher nach Art. 5 des Abkommens zu beurteilen. Im Beschwerdefall sei eine Auskunft aus der Zulassungsevidenz gemäß § 47 KFG 1967 Gegenstand der Sache.

Die Bestimmung des § 47 Abs. 2 KFG 1967, die die Zulassungsbehörden unter bestimmten Voraussetzungen ermächtige, Daten aus der örtlichen Zulassungsevidenz zu übermitteln, sei eine besondere Ausformung und Erweiterung der in Art. 22 B-VG grundsätzlich festgelegten Amtshilfepflicht. Im Anwendungsbereich des Abkommens sei deutschen Staatsorganen, die zum direkten Amts- und Rechtshilfeverkehr mit österreichischen Behörden berechtigt seien, gemäß Art. 5 Abs. 1 Z 3 des Abkommens in gleicher Weise gegen Glaubhaftmachung der Wesentlichkeit der Datenermittlung Auskunft aus der Zulassungsevidenz zu erteilen. Die Notwendigkeit, deutsche Behörden bei der Lenkerauskunft österreichischen gleichzustellen, ergebe sich nicht zuletzt auch aus einem Größenschluss: Wenn bei Bescheinigung der Wesentlichkeit sogar Privatpersonen im In- wie im Ausland gemäß § 47 Abs. 2a KFG 1967 bestimmte Daten aus der Zulassungsevidenz zu übermitteln seien, könnten den durch das Abkommen privilegierten deutschen Staatsorganen entsprechende Datenübermittlungen nicht verweigert werden. Die Durchführung eines Verwaltungsstrafverfahrens (zur Ermittlung möglicher Verdächtiger, Auskunftspersonen oder Zeugen) bilde einen tauglichen Zweck, um eine Datenübermittlung im Sinne des § 47 Abs. 2 KFG 1967 iVm Art. 5 Abs. 1 des Abkommens durchzuführen.

Die Vorgangsweise der BH habe daher materiell dem Gesetz entsprochen.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der mit Beschluss vom 28. Februar 2006, B 1298/05-5, die Behandlung der Beschwerde ablehnte und sie mit weiterem Beschluss vom 8. Mai 2006 dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

In der über Auftrag des Verwaltungsgerichtshofes ergänzten Beschwerde wird inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und zunächst auf die Erstattung einer Gegenschrift verzichtet. Über Ersuchen des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. November 2006 nahm die belangte Behörde in einem Schriftsatz vom 29. November 2006 zu der vom Beschwerdeführer in der Beschwerdeergänzung angesprochenen gemeinschaftsrechtlichen Problematik Stellung und beantragte den Zuspruch von Aufwandersatz. Auch das Bundeskanzleramt/Verfassungsdienst hat über Ersuchen des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Problematik eine Stellungnahme vom 6. August 2006 abgegeben.

Der Beschwerdeführer hat repliziert.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat nach mündlicher öffentlicher Verhandlung erwogen:

Soweit die Beschwerdeausführungen dahin zu verstehen sein sollten, dass der Beschwerdeführer auch die Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte geltend macht, wäre hiezu der Verfassungsgerichtshof und nicht der Verwaltungsgerichtshof zuständig; im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist hierauf nicht weiter einzugehen.

Die vom Beschwerdeführer angesprochene gemeinschaftsrechtliche Problematik wurde eingehend in dem Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2006/06/0322, das eine weitere Beschwerde des Beschwerdeführers in einer vergleichbaren Angelegenheit (behauptete rechtswidrig Übermittlung von Zulassungsdaten an eine Schweizer Behörde) zum Gegenstand hat, behandelt. Auf dieses Erkenntnis kann daher gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen werden.

In der Sache selbst hat sich die belangte Behörde unter anderem auf § 47 KFG 1967 in der Fassung gemäß BGBl. I Nr. 132/2002 gestützt. Diese Bestimmung lautet auszugsweise:

"Zulassungsevidenz

§ 47. (1) Die Behörde hat, sofern die Zulassung nicht durch Zulassungsstellen vorgenommen wird, eine Evidenz über die in ihrem örtlichen Wirkungsbereich zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeuge und Anhänger zu führen. In diese Evidenz hat sie das zugewiesene Kennzeichen, das Datum der Anmeldung, der Abmeldung, der Hinterlegung des Zulassungsscheines und der Kennzeichentafeln, der Aufhebung oder des Erlöschens der Zulassung, bei natürlichen Personen den Namen des Zulassungsbesitzers, den akademischen Grad, das Geburtsdatum, das Geschlecht, den Beruf und die Anschrift, bei juristischen Personen und Personengesellschaften des Handelsrechtes den Namen oder die Firma, die Art des Betriebes und die Anschrift, im Falle einer Miete des Fahrzeuges aus einem anderen EU-Mitgliedstaat auch die Daten des Mieters, außerdem andere mit der Zulassung und der Beschaffenheit des Fahrzeuges zusammenhängende Daten, soweit dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben als Zulassungsbehörde erforderlich ist, aufzunehmen. Die Daten sind nach sieben Jahren ab Abmeldung, Aufhebung oder Erlöschen der Zulassung des Fahrzeuges zu löschen. Die Behörde muss die Zulassungsdaten der in ihrem örtlichem Wirkungsbereich zugelassenen oder zuzulassenden Fahrzeuge in der von der Gemeinschaftseinrichtung der zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung berechtigten Versicherer geführten Zulassungsevidenz für die Erfüllung ihrer Aufgaben als Zulassungsbehörde verwenden können.

(1a) ...

(2) Die Behörde hat unter Berücksichtigung ihrer technischen und organisatorischen Möglichkeiten aus der im Abs. 1 angeführten Evidenz auf Anfrage bei Angabe eines diesen Möglichkeiten entsprechenden Suchkriteriums den Organen des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der gesetzlichen Interessenvertretungen Auskünfte zu erteilen, soweit diese zur Wahrnehmung der ihnen übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden.

(2a) Die Behörde hat Privatpersonen auf Anfrage, in der das Kennzeichen, die Motornummer oder die Fahrgestellnummer angegeben und ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht wird, nach Maßgabe der technischen und organisatorischen Auswertungsmöglichkeiten Namen und Anschrift des Zulassungsbesitzers bekanntzugeben.

(3) ...

§ 86 KFG 1967 (idF BGBl. I Nr. 121/1997) lautet:

"Aberkennung des Rechtes, Kraftfahrzeuge und Anhänger auf Grund ausländischer Zulassungsscheine zu verwenden

§ 86. (1) Das Recht, von einem ausländischen Zulassungsschein (§ 82) Gebrauch zu machen, kann aberkannt werden, wenn

a)

die im § 44 Abs. 1 lit. a angeführten Gründe vorliegen oder

b)

die im § 62 Abs. 1 angeführte Haftung nicht vorliegt.

(2) Für die Aberkennung ist die Behörde zuständig, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Besitzer des Zulassungsscheines seinen Aufenthalt hat. Sie hat den Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln nach der Aberkennung abzunehmen und bis zum Ablauf der festgesetzten Frist oder bis zur Ausreise des Besitzers zurückzubehalten und die Aberkennung in den Zulassungsschein einzutragen.

(3) Den Behörden der Vertragsstaaten des Wiener Übereinkommens über den Straßenverkehr, BGBl. Nr. 289/1982, des Genfer Abkommens über den Straßenverkehr, BGBl. Nr. 222/1955, und des Pariser Übereinkommens über den Verkehr von Kraftfahrzeugen, BGBl. Nr. 304/1930, sind auf Verlangen die notwendigen Auskünfte zur Ermittlung von Lenkern zu geben, wenn sich diese Personen wegen Übertretungen von Verkehrsvorschriften strafbar gemacht haben."

Neben Österreich ist unter anderem auch die Bundesrepublik Deutschland Vertragsstaat des Übereinkommens über den Straßenverkehr, BGBl. Nr. 289/1982 (siehe dazu BGBl. Nr. 289/1982 und BGBl. III Nr. 24/1998).

Die im Beschwerdefall insbesondere relevanten Bestimmungen des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen, BGBl. Nr. 526/1990, lauten:

"Artikel 1

(1) Die Vertragsstaaten leisten in öffentlich-rechtlichen Verfahren ihrer Verwaltungsbehörden, in österreichischen Verwaltungsstraf- und in deutschen Bußgeldverfahren, soweit sie nicht bei einer Justizbehörde anhängig sind, ferner in Verfahren vor den österreichischen Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit und den deutschen Gerichten der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit nach Maßgabe dieses Vertrags Amts- und Rechtshilfe.

(2) Amts- und Rechtshilfe nach Absatz 1 wird nicht geleistet in

1. Abgabensachen, Zoll-, Verbrauchssteuer- und Monopolangelegenheiten, soweit sie in besonderen Verträgen geregelt sind;

2. Außenwirtschaftsangelegenheiten einschließlich devisenrechtlicher Angelegenheiten sowie hinsichtlich Verboten und Beschränkungen für den Warenverkehr über die Grenze;

3. Steuerberatungssachen und diesen gleichgestellten Angelegenheiten.

(3) Bestehende Vereinbarungen der Vertragsstaaten über die Leistung von Amts- und Rechtshilfe bleiben unberührt."

"Artikel 5

(1) Die Vertragsstaaten leisten einander Amts- und Rechtshilfe durch

1.

Ermittlungen einschließlich Beweisaufnahmen;

2.

Anhörung Beteiligter und Vernehmung Beschuldigter/Betroffener;

              3.              Erteilung von Auskünften einschließlich solcher aus dem Strafregister;

              4.              Übersendung von Schriftstücken.

(2) Die Vertragsstaaten leisten einander ferner Amts- und Rechtshilfe durch die Erteilung von Auskünften und die Übersendung von Schriftstücken aus gerichtlichen Straf- und Bußgeldverfahren."

"Artikel 6

Ersuchen nach Artikel 5 müssen Gegenstand und Zweck des Verfahrens, in dem Amts- oder Rechtshilfe geleistet werden soll, bezeichnen und die zur Erledigung erforderlichen Angaben enthalten."

"Artikel 9

(1) Die Vertragsstaaten leisten einander Amtshilfe durch Vollstreckung von öffentlich-rechtlichen Geldforderungen - einschließlich der in österreichischen verwaltungsbehördlichen Straferkenntnissen oder Strafverfügungen rechtskräftig verhängten Geldstrafen von mindestens dreihundertfünfzig Schilling und der von deutschen Verwaltungsbehörden rechtskräftig festgesetzten Geldbußen von mindestens fünfzig Deutsche Mark sowie der Nebenfolgen vermögensrechtlicher Art -, ferner bei der Einziehung von Urkunden, die vom ersuchenden Staat ausgestellt sind. Für die Vollstreckung gilt das Recht des ersuchten Staates. Freiheitsentzug als Strafmittel ist ausgeschlossen."

Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers trifft die Beurteilung der belangten Behörde zu, dass Art. 9 Abs. 1 des Abkommens im Beschwerdefall unanwendbar ist, weil es ja nicht um die Vollstreckung eines Titels geht, sondern um die Gewährung von Rechtshilfe in einem Verwaltungsstrafverfahren. Welche Ergebnisse ein solches Verwaltungsstrafverfahren möglicherweise bringen wird, ist ja zu Beginn noch offen. Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang meint, es sei unvorstellbar, dass eine Behörde zunächst Rechtshilfe leiste, um eine Bestrafung zu ermöglichen, um dann anschließend bei der Vollstreckung zu erklären, für die Vollstreckung werde "aber dann keine Rechtshilfe mehr geleistet", und es sei denkunmöglich, dem Rechtshilfeabkommen einen solchen Inhalt zu unterstellen, ist er nicht im Recht. Einerseits stellt die Erledigung eines Vollstreckungsersuchens für die ersuchte Behörde im anderen Staat einen gewissen Aufwand dar, sodass verfahrensökonomische Aspekte nicht zu vernachlässigen sind, andererseits kann der öffentlich-rechtliche Titel ja auch im Inland vollstreckt werden. Der vom Beschwerdeführer behauptete logische Widerspruch ist daher nicht gegeben.

Folgerichtig sieht daher Art. 5 des Abkommens keine Wertschwelle als Zulässigkeitserfordernis für die Leistung von Rechtshilfe vor.

Art. 5 des Abkommens ist daher eine taugliche Rechtsgrundlage für die erfolgte Übermittlung von Zulassungsdaten an die ausländische Behörde, wie auch § 86 Abs. 3 KFG 1967. Dazu kann auch hier auf die näheren Ausführungen bereits im zuvor genannten Erkenntnis Zl. 2006/06/0322 zu einer vergleichbaren Problematik (Übermittlung von Zulassungsdaten an eine Schweizer Behörde) verwiesen werden, die sich sinngemäß auch auf diesen Beschwerdefall übertragen lassen. Die Bestimmung des § 103 KFG ist im Beschwerdefall nicht maßgeblich.

Soweit der Beschwerdeführer eine Datenschutzverletzung in Vernachlässigung der Aufzeichnungspflicht darin erblickt, dass die fragliche Auskunftserteilung bei der BH überhaupt nicht dokumentiert werde, ist er darauf zu verweisen, dass er in seiner zugrundeliegenden Beschwerde im Verwaltungsverfahren kein derartiges Begehren gestellt und die belangte Behörde hierüber auch nicht entschieden hat. Daher ist hierauf im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht weiter einzugehen.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 27. September 2007

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006060136.X00

Im RIS seit

01.11.2007

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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