TE OGH 2007/6/14 2Ob29/07i

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Veröffentlicht am 14.06.2007
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Baumann als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Veith, Dr. Grohmann und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M*****, vertreten durch Lansky, Ganzger + partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei D*****, vertreten durch Dr. Heinz Peter Wachter, Rechtsanwalt in Wien, sowie der auf Seiten der beklagten Partei beigetretenen Nebenintervenientin I*****, vertreten durch Prof. Dr. Strigl Dr. Horak Mag. Stolz Rechtsanwälte-Partnerschaft in Wien wegen EUR 865.411,49 sA über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 22. November 2006, GZ 1 R 190/06b-41, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs der klagenden Partei wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Das Rekursgericht darf von den tatsächlichen Feststellungen des Erstgerichts grundsätzlich nicht abgehen. Es ist jedoch dazu berechtigt, wenn das Erstgericht ohne mündliche Verhandlung entschieden und seine tatsächlichen Feststellungen nur auf Grund von Urkunden oder nur mittelbar aufgenommener Beweise getroffen hat (RIS-Justiz RS0044018). Da das Erstgericht hier aber seine Feststellungen nicht nur auf Urkunden, sondern auch auf die unmittelbare Einvernahme zumindest eines Zeugen gestützt hat, konnte das Rekursgericht - wie es bereits zutreffend ausgeführt hat - von diesen Feststellungen auch nicht abweichen (RIS-Justiz RS0044018 [T6]).

Welche Streitigkeiten von der Schiedsvereinbarung umfasst sind, ist auf Grund ihres - nach dem Parteiwillen auszulegenden - Inhalts zu ermitteln. Das Ergebnis der Auslegung eines Schiedsvertrags ist einzelfallbezogen und begründet in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage, sofern nicht eine unvertretbare Auslegung vorliegt (RIS-Justiz RS0018023 [T6], RS0044997 [T7], RS0044358 [T19]), von der hier nicht die Rede sein kann.

Die von der Rechtsmittelwerberin relevierten Gründe für die Zulässigkeit des außerordentlichen Revisionsrekurses stellen somit keine Rechtsfragen gemäß § 528 Abs 1 ZPO dar, weshalb das Rechtmittel zurückzuweisen war.Die von der Rechtsmittelwerberin relevierten Gründe für die Zulässigkeit des außerordentlichen Revisionsrekurses stellen somit keine Rechtsfragen gemäß Paragraph 528, Absatz eins, ZPO dar, weshalb das Rechtmittel zurückzuweisen war.

Anmerkung

E84477 2Ob29.07i

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0020OB00029.07I.0614.000

Dokumentnummer

JJT_20070614_OGH0002_0020OB00029_07I0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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