Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Prückner, Hon.-Prof. Dr. Sailer und Dr. Jensik sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj Nathalie L*****, und Florian L*****, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Mutter Manuela P*****, vertreten durch Dr. Martin Leys, Rechtsanwalt in Imst als Verfahrenshelfer, gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 7. Jänner 2008, GZ 52 R 132/07d-666, womit deren Rekurs gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Reutte vom 3. Oktober 2007, GZ 1 P 37/02d-595, zurückgewiesen wurde, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Der außerordentliche Revisionsrekurs zeigt keine Gründe auf, die den erkennenden Senat zur Abkehr von seiner in diesem Pflegschaftsverfahren zu inhaltlich derselben Entscheidung des Erstgerichts geäußerten Rechtsansicht (3 Ob 139/06x = EF-Z 2007, 19 [Gitschthaler] = EFSlg 115.822 = Zak 2006/624; insofern zustimmend U. Schrammel/Schur, Partei- und Verfahrensfähigkeit im Besuchsrechtsverfahren - zugleich eine Anmerkung zur Entscheidung des OGH 27. Juni 2006, 3 Ob 139/06x, EF-Z 2007, 164 [168] und auch 6 Ob
186/07g = EF-Z 2008, 21 [mit in diesem Punkt betreffend einen
betreuenden Elternteil krit Anm von Nademleinsky] = iFamZ 2008, 11betreuenden Elternteil krit Anmerkung von Nademleinsky] = iFamZ 2008, 11
[Fucik]) veranlassen könnten. Auch weiterhin ist der Mutter rechtskräftig die Obsorge vorläufig entzogen, die Kinder sind in einem Heim untergebracht, weshalb die Mutter sie auch nicht betreut. Die zitierten, in einem Strafverfahren zu einer früheren Fassung des ABGB angestellten Überlegungen des Obersten Gerichtshofs betrafen das materielle Recht, nicht jedoch die hier entscheidenden Regeln des Pflegschaftsverfahrens. Es sind daher keine erheblichen Rechtsfragen zu beantworten.
Einer weiteren Begründung bedarf diese Entscheidung nicht (§ 71 Abs 3 AußStrG).Einer weiteren Begründung bedarf diese Entscheidung nicht (Paragraph 71, Absatz 3, AußStrG).
Anmerkung
E87275 3Ob80.08yEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:0030OB00080.08Y.0410.000Zuletzt aktualisiert am
10.07.2008