TE Vwgh Erkenntnis 2007/11/30 2007/02/0267

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Veröffentlicht am 30.11.2007
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
90/02 Führerscheingesetz;

Norm

FSG 1997 §1 Abs3;
FSG 1997 §37 Abs1;
FSG 1997 §37 Abs2;
VStG §19 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Lier, über die Beschwerde des JN in Wien, vertreten durch Mag. Dr. Erich Gerold, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Rathausstraße 5, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich, Außenstelle Mistelbach, vom 9. März 2007, Zl. Senat-KO-06-2037, betreffend Übertretung des FSG, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 9. März 2007 wurde der Beschwerdeführer einer am 19. November 2005 begangenen Übertretung des § 1 Abs. 3 FSG für schuldig befunden; gemäß § 37 Abs. 2 FSG wurde eine (primäre) Freiheitsstrafe von 21 Tagen verhängt.

Gegen diesen Bescheid - und zwar nur in Hinsicht auf die Verhängung dieser Freiheitsstrafe - richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:

Der Beschwerdeführer bringt vor, es sei festgestellt worden, dass er seit 25. April 2006 über eine gültige Lenkberechtigung verfüge. Somit sei es ihm rechtlich gar nicht mehr möglich, das Delikt des "Fahrens" ohne Lenkberechtigung nach § 1 Abs. 3 FSG zu verwirklichen, sodass es aus spezialpräventiven Gründen nicht der Verhängung einer primären Freiheitsstrafe bedürfe, um ihn von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten.

Das Strafausmaß bei Übertretungen des Führerscheingesetzes regelt näher dessen § 37. Über die Voraussetzungen der Verhängung einer primären Freiheitsstrafe bestimmt § 37 Abs. 2 leg. cit.:

"(2) Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann anstelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können Geld- und Freiheitsstrafen auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Freiheitsstrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten."

Es trifft zu, dass nach dieser Gesetzesstelle "spezialpräventive" Gründe für die Verhängung einer Freiheitsstrafe - sofern die anderen Voraussetzungen vorliegen, was der Beschwerdeführer nicht in Abrede stellt - vorliegen müssen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 31. Juli 2007, Zl. 2007/02/0016). Er bestreitet insbesondere auch nicht, dass er sogar eine (nicht getilgte) - primäre - Freiheitsstrafe wegen Übertretung des § 1 Abs. 3 FSG aufwies.

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist allerdings durch eine nach der Tat erworbene Lenkberechtigung (ohne dass auf die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte näher einzugehen ist) keineswegs ausgeschlossen, dass der Täter dennoch bei einem allfälligen Verlust bzw. dem Erlöschen der Lenkberechtigung neuerlich gegen § 1 Abs. 3 FSG verstößt, wobei auch die Ansicht der belangten Behörde in der Gegenschrift, dass der Beschwerdeführer etwa dies durch Lenken eines Kraftfahrzeuges, für das die ihm nunmehr erteilte Lenkberechtigung nicht gilt, eine solche Tat begehen könnte, nicht von der Hand zu weisen ist.

Die vorliegende Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 30. November 2007

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2007020267.X00

Im RIS seit

27.12.2007

Zuletzt aktualisiert am

27.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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