TE OGH 2008/11/4 5Ob244/08f

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Veröffentlicht am 04.11.2008
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Floßmann als Vorsitzenden und durch die Hofrätinnen/Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hurch, Dr. Höllwerth, Dr. Grohmann und Dr. Roch als weitere Richter in der außerstreitigen Rechtssache des Antragstellers Franz K***** jun, *****, vertreten durch Mag. Sigrid Räth, Rechtsanwältin in Tulln, gegen die Antragsgegner 1. Herve S*****, 2. Claudia S*****, 3. Bettina S*****, 4. Evelyne S*****, alle vertreten durch Dr. Peter Zöchbauer, Rechtsanwalt in St. Pölten, wegen Verlängerung eines Landpachtvertrags, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Beschluss (richtig: Sachbeschluss) des Landesgerichts St. Pölten als Rekursgericht vom 18. August 2008, GZ 7 R 101/08w-51, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 12 Abs 7 LPG iVm § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 12, Absatz 7, LPG in Verbindung mit Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 71, Absatz 3, AußStrG).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Für erheblich und in der Judikatur des Obersten Gerichtshofs bislang nicht beantwortet hält der Antragsteller die Frage, ob im Lichte der Anwendung des § 5 LPG bei der Qualifikation der vorwiegenden Nutzung (hier: als Obstbaubetrieb) auf das Ausmaß der betreffenden Fläche oder auf deren wirtschaftliche Bedeutung (gemeint: auf deren Ertrag) abzustellen sei. Damit macht der Antragsteller aber keine Rechtsfrage im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG geltend:Für erheblich und in der Judikatur des Obersten Gerichtshofs bislang nicht beantwortet hält der Antragsteller die Frage, ob im Lichte der Anwendung des Paragraph 5, LPG bei der Qualifikation der vorwiegenden Nutzung (hier: als Obstbaubetrieb) auf das Ausmaß der betreffenden Fläche oder auf deren wirtschaftliche Bedeutung (gemeint: auf deren Ertrag) abzustellen sei. Damit macht der Antragsteller aber keine Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG geltend:

1. Nach der maßgeblichen Tatsachengrundlage war im Pachtvertrag eine Nutzung der Pachtflächen durch Obstbau nicht vereinbart. Faktisch betrug das Ausmaß der Flächen, die für den - vom Antragsteller offenbar für maßgeblich erachteten - Erdbeeranbau herangezogen wurden, bestenfalls 18 % der insgesamt gepachteten Flächen. Die Vorinstanzen verneinten deshalb eine vorwiegende Nutzung der Grundstücke für den Obstbau, was zur Anwendung des § 5 Abs 1 Z 3 LPG und zur Abweisung der Pachtverlängerungsanträge führte, weil die Richtpachtzeit von 5 Jahren bereits im Pachtvertrag vereinbart war (§ 6 Abs 3 LPG).1. Nach der maßgeblichen Tatsachengrundlage war im Pachtvertrag eine Nutzung der Pachtflächen durch Obstbau nicht vereinbart. Faktisch betrug das Ausmaß der Flächen, die für den - vom Antragsteller offenbar für maßgeblich erachteten - Erdbeeranbau herangezogen wurden, bestenfalls 18 % der insgesamt gepachteten Flächen. Die Vorinstanzen verneinten deshalb eine vorwiegende Nutzung der Grundstücke für den Obstbau, was zur Anwendung des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, LPG und zur Abweisung der Pachtverlängerungsanträge führte, weil die Richtpachtzeit von 5 Jahren bereits im Pachtvertrag vereinbart war (Paragraph 6, Absatz 3, LPG).

2. Nach § 5 Abs 1 LPG gelten folgende Richtpachtzeiten:2. Nach Paragraph 5, Absatz eins, LPG gelten folgende Richtpachtzeiten:

1. für die Pacht eines landwirtschaftlichen Betriebes, der vorwiegend dem Erwerbsgartenbau, dem Weinbau oder dem Obstbau dient oder der nach dem Vertrag vorwiegend in dieser Art genutzt werden soll, 15 Jahre;

2. für die Pacht eines landwirtschaftlichen Betriebes anderer Art und für die Pacht eines einzelnen Grundstückes, das vorwiegend dem Erwerbsgartenbau, dem Weinbau oder dem Obstbau dient oder das nach dem Vertrag vorwiegend in dieser Art genutzt werden soll, 10 Jahre;

3. in allen übrigen Fällen 5 Jahre.

In den Materialien (1216 BlgNR 11. GP 8) heißt es dazu:

„Für die Einordnung in die einzelnen Gruppen ist der Inhalt des Landpachtvertrages maßgebend. Es kommt dabei aber nicht nur auf die im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bestehende, sondern auch auf die im Vertrag bedungene Kulturgattung (Betriebsform) an. Es ist daher auch auf die Vereinbarung, daß vom Pächter auf dem verpachteten Acker ein Wein- und Obstgarten auszusetzen ist, Bedacht zu nehmen. Hingegen kommt diesbezüglich vertragswidrigen Änderungen keine Bedeutung zu."

3. Vorliegend war „nach dem Vertrag" keine Nutzungsart vereinbart, weshalb es auf die tatsächliche Nutzung ankommt (vgl Würth in Rummel², § 5 LPG Rz 3). Entscheidend ist dabei nach den Worten des Gesetzes die „Nutzungsart" und nach den Materialien die „Kulturgattung". Beide Begriffe sprechen die (tatsächliche) Art der Bewirtschaftung und nicht etwa den daraus erzielten oder erzielbaren Ertrag an (vgl auch 10 Ob 147/97h), womit das Auslegungsergebnis der Vorinstanzen zwanglos vereinbar ist, während sich für die vom Antragsteller propagierte Orientierung an - nicht zuletzt von möglicherweise volatilen Marktpreisen abhängigen - Ertragszahlen keinerlei rechtlicher Anhalt findet.3. Vorliegend war „nach dem Vertrag" keine Nutzungsart vereinbart, weshalb es auf die tatsächliche Nutzung ankommt vergleiche Würth in Rummel², Paragraph 5, LPG Rz 3). Entscheidend ist dabei nach den Worten des Gesetzes die „Nutzungsart" und nach den Materialien die „Kulturgattung". Beide Begriffe sprechen die (tatsächliche) Art der Bewirtschaftung und nicht etwa den daraus erzielten oder erzielbaren Ertrag an vergleiche auch 10 Ob 147/97h), womit das Auslegungsergebnis der Vorinstanzen zwanglos vereinbar ist, während sich für die vom Antragsteller propagierte Orientierung an - nicht zuletzt von möglicherweise volatilen Marktpreisen abhängigen - Ertragszahlen keinerlei rechtlicher Anhalt findet.

Die Entscheidungen der Vorinstanzen basieren auf einer gut vertretbaren Gesetzesauslegung im Einzelfall; der außerordentliche Revisionsrekurs des Antragstellers ist wegen Fehlens der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG unzulässig und zurückzuweisen.Die Entscheidungen der Vorinstanzen basieren auf einer gut vertretbaren Gesetzesauslegung im Einzelfall; der außerordentliche Revisionsrekurs des Antragstellers ist wegen Fehlens der Voraussetzungen des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG unzulässig und zurückzuweisen.

Textnummer

E89135

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0050OB00244.08F.1104.000

Im RIS seit

04.12.2008

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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