TE Vwgh Erkenntnis 2007/12/13 2004/07/0062

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Veröffentlicht am 13.12.2007
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

WRG 1959 §32;
WRG 1959 §60 Abs1 litc;
WRG 1959 §60 Abs2;
WRG 1959 §60 Abs3;
WRG 1959 §63 litb;
WRG 1959 §72 Abs1 litb;
WRG 1959 §9;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Beck, Dr. Hinterwirth, Dr. Enzenhofer und Dr. Sulzbacher als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Trefil, über die Beschwerde des KT in M, vertreten durch Dr. Manfred Trentinaglia und Dr. Clemens Winkler, Rechtsanwälte in 6370 Kitzbühel, Kirchgasse 5, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 27. Februar 2004, Zl. 514.444/02-I 5/04, betreffend wasserrechtliche Bewilligung (mitbeteiligte Partei: Marktgemeinde M, vertreten durch Dr. Gernot Gasser und Dr. Sonja Schneeberger, Rechtsanwälte in 9900 Lienz, Beda-Weber-Gasse 1), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.

Begründung

Mit Schreiben vom 27. März 2002 stellte die mitbeteiligte Partei unter Anschluss von Projektsunterlagen den Antrag auf Einleitung eines wasser-, naturschutz- und forstrechtlichen Verfahrens betreffend den Ausbau der Ortskanalisation, ABA-BA 08/Ergänzung, Oberflächenwasserkanäle H.

In der Folge führte der Landeshauptmann von Tirol (kurz: LH) als Wasserrechtsbehörde erster Instanz am 27. Juni 2002 und am 18. Juni 2003 eine mündliche Verhandlung in Anwesenheit des Beschwerdeführers und von dessen Rechtsvertreter sowie in Anwesenheit von mehreren Amtssachverständigen durch, bei der das gegenständliche Projekt und die hiezu ergangenen Einwendungen des Beschwerdeführers eingehend auf sachkundiger Ebene erörtert wurden.

Mit Bescheid des LH vom 7. Juli 2003 wurde der mitbeteiligten Partei unter Spruchteil A gemäß den §§ 9 und 32 WRG 1959 die wasserrechtliche Bewilligung für die Erweiterung der Oberflächenentwässerungsanlage im Bereich H. (Erweiterung des Bauabschnittes 08) durch die Errichtung, den Bestand und den Betrieb der Rohrstränge R082 und R089, sowie für die Sanierung des Entwässerungsgrabens "Wasserroan" nach Maßgabe der eingereichten und signierten Unterlagen vom 22. März 2002 samt Ergänzungen vom 21. Juni 2002 und vom 17. Februar 2003 unter Berücksichtigung der näher umschriebenen Projektsänderungen unter Nebenbestimmungen befristet bis 31. Dezember 2045 erteilt.

Als "bewilligter Projektumfang" wird im Bescheidspruch Folgendes ausgeführt:

"1. Errichtung und Betrieb von insgesamt ca. 1.255 lfm Oberflächenwasserkanälen (Rohrstränge R082 und R089) in den Dimensionen (DN) 250 bis DN 400 samt 24 Schachtbauwerken und 1 Sandfang zur Sammlung der im Bereich H. anfallenden Niederschlagswässer im Ausmaß von maximal 290 l/s und Ableitung dieser Niederschlagswässer in den Entwässerungsgraben 'Wasserroan' und in weiterer Folge in den T.-Bach.

2. Sanierung des Entwässerungsgrabens 'Wasserroan' von der geplanten Einleitungsstelle bis zur Einmündung in den T.-Bach durch Ausräumung bis auf die ursprüngliche Sohlhöhe und Erneuerung bzw. Vergrößerung bestehender Rohrdurchlässe.

Im Zuge des durchgeführten Verfahrens wurden gegenüber dem ursprünglich zur Bewilligung beantragten Projekt folgende Projektsänderungen bzw. Projektserweiterungen vorgenommen und beantragt:

1. Die Kanaltrasse wurde im Bereich der Grundstücke 127, 3898, 116/3 und 118/1, alle KG M., zur Schonung einzelner Bäume um 5 m verschoben.

2. Der Sandfang vor der Ausleitung in den Entwässerungsgraben 'Wasserroan' wird nicht auf Gst. 109/3, KG M., sondern auf Gst. 201/1, KG M., errichtet.

3. Der Entwässerungsgraben 'Wasserroan' wird von der geplanten Einleitungsstelle bis zur Einmündung in den T.-Bach bis auf die ursprüngliche Sohlhöhe ausgeräumt. Der bestehende Rohrdurchlass bei der Zufahrt zur Kompostieranlage wird um ca. 65 cm tiefer gelegt und die beiden Rohrdurchlässe DN 500 und DN 600 werden gegen Rohrdurchmesser DN 800 ausgetauscht."

Ferner wurden unter Spruchpunkt A VI die Einwendungen des Beschwerdeführers abgewiesen.

Spruchpunkt A VII lautet:

"VII. Einräumung von Dienstbarkeiten nach § 60 und 63 WRG 1959 sowie der Duldungsverpflichtung gemäß § 72 WRG 1959:

1. Gemäß § 60 Abs. 1 lit. c, Abs. 2 und Abs. 3 und § 63 lit. b werden auf den Grundstücken 127, 3898, 109/7 und 118/1, alle KG M., die für die Herstellung, den Bestand und den Betrieb des verfahrensgegenständlichen Oberflächenwasserkanales DN 250 bis DN 400 mit 5 Kanalschächten erforderlichen Dienstbarkeiten im nachfolgend beschriebenen Ausmaß bzw. entsprechend den vorgelegten und diesem Bescheid zu Grunde liegenden Projektsunterlagen zu Gunsten der Marktgemeinde M. zwangsweise eingeräumt.

a) Verlegung, Bestand und Betrieb eines Oberflächenwasserkanales in DN 400 in einer Länge von 3 m und in DN 300 auf in einer Länge von 17 m mit dem Kanalschacht R082070 auf dem Grundstück 118/1, KG M., auf der im Detaillageplan Nr. 1- 1878-4-52a, in der Fassung vom 17. Februar 2003, verfasst vom Ingenieurbüro P., dargestellten Trasse.

b) Verlegung, Bestand und Betrieb eines Oberflächenwasserkanales in DN 300 auf einer Länge von 11 m und in DN 250 auf einer Länge von 25,5 m mit dem Kanalschacht R082060 auf dem Grundstück 3898, KG M., auf der im Detaillageplan Nr. 1-1878-4- 52a, in der Fassung vom 17. Februar 2003, verfasst vom Ingenieurbüro P., dargestellten Trasse.

c) Verlegung, Bestand und Betrieb eines Oberflächenwasserkanales DN 250 in einer Länge von 89,7 m mit den beiden Kanalschächten R082050 und R082040 auf dem Grundstück 127, KG M., auf der im Detaillageplan Nr. 1-1878-4-52a, in der Fassung vom 17. Februar 2003, verfasst vom Ingenieurbüro P., dargestellten Trasse.

d) Verlegung, Bestand und Betrieb eines Oberflächenwasserkanales DN 250 in einer Länge von 49,5 m mit dem Kanalschacht R082030 auf dem Grundstück 109/7, KG M., auf der im Detaillageplan Nr. 1-1878-4-52a, in der Fassung vom 17. Februar 2003, verfasst vom Ingenieurbüro P., dargestellten Trasse.

     e)        Der Oberflächenwasserkanal wird je nach Gelände in

einer Tiefe von 0,7 m bis 1,6 m, entsprechend der Darstellung im

Längenschnitt, PlanNr. 1-1878-4-53a, verfasst vom

Ingenieurbüro P., verlegt.

     f)        Die Breite des Dienstbarkeitsstreifens wird mit dem

Durchmesser des Oberflächenwasserkanales zuzüglich je 0,5 m beiderseits des Rohres, das entspricht je nach eingebauter Rohrdimension einer Breite von 1,25 m bis 1,40 m, festgelegt.

2. Duldung der vorübergehenden Grundinanspruchnahme zur Herstellung des Oberflächenwasserkanales DN 250 mit 5 Kanalschächten:

3.

4.

Gemäß 72 Abs. 1 lit. b WRG 1959 werden die Eigentümer der Grundstücke 127, 3898, 109/7, 116/1 und 118/1, alle KG M., verpflichtet, zum Zwecke der Ausführung des gegenständlichen Oberflächenwasserkanales DN 250 bis DN 400 mit 5 Kanalschächten das Betreten und Benutzen dieser Grundstücke in folgendem Ausmaß zu dulden:

5.

6.

Benützen eines 7 m breiten Geländestreifens entlang der im Detaillageplan Nr. 1-1878-4-52a, in der Fassung vom 17. Februar 2003, verfasst von Ingenieurbüro P., dargestellten Trasse als Arbeitsstreifen, für die Durchführung der projektsgemäß vorgesehenen Erdbauarbeiten zum Zwecke der Verlegung von insgesamt 195,7 m Oberflächenwasserkanälen DN 250 bis DN 400 und Versetzung der projektsgemäß vorgesehenen 5 Kanalschächte auf den oben genannten Grundstücken, samt der hiezu erforderlichen Zu- und Abfuhr sowie Lagerung von Baustoffen und Geräten. Auf Grund der geplanten Leitungslänge von 197,5 m und der Abschrägungen an den Grundstücksgrenzen ergibt sich dadurch auf dem Grundstück 118/1 eine vorübergehende Grundinanspruchnahme von 140 m2, auf dem Grundstück 3898 von 255,5 m2, auf dem Grundstück 127 von 627,9 m2, auf dem Grundstück 109/7 von 346,5 m2 und auf dem Grundstück 116/1 von 43 m2, sohin insgesamt 1.413 m2."

Unter Spruchteil B wurde die Entschädigung für die Einräumung der Dienstbarkeiten und für die vorübergehende Grundinanspruchnahme festgelegt. Ferner wurde unter Spruchteil C eine Entscheidung nach § 5 Abs. 2 des Forstgesetzes 1975 getroffen und unter Spruchteil D eine naturschutzrechtliche Bewilligung erteilt. Die Kosten des Verfahrens wurden der mitbeteiligten Partei unter Spruchteil E vorgeschrieben.

In der Begründung dieses Bescheides wird u.a. ausgeführt, die mitbeteiligte Partei sei Mitglied des Abwasserverbandes Hohe Tauern Süd und betreibe eine öffentliche Kanalisation überwiegend im Trennsystem. Im Bereich H. sei die Abwasserbeseitigungsanlage für die Schmutzwässer u.a. mit Bescheid des LH vom 10. September 1999 wasserrechtlich bewilligt worden. Nunmehr beabsichtige die mitbeteiligte Partei in diesem Siedlungsbereich auch die Errichtung einer dem Stand der Technik entsprechenden Oberflächenentwässerung, welche insbesondere auch eine Entwässerung der zum Teil steilen Zufahrtsstraße, welche in die Felbertauernstraße einmünde, mit einschließe.

Das gegenständliche Projekt sehe vor, die im Bereich H. aus den dargestellten Einzugsflächen anfallenden Niederschlagswässer über die Rohrstränge R082 und R089 zu sammeln und im Ausmaß von 290 l/s über den Rohrstrang R082 in den Entwässerungsgraben "Wasserroan" und in weiterer Folge in den T.-Bach schadlos abzuleiten. Eine Einleitung der gesammelten Oberflächenwässer in nahe gelegene Oberflächengerinne sei aus hydraulischen Gründen sowie wegen der Gefahr von Erosionen nicht möglich. Insgesamt seien die Errichtung und der Betrieb von ca. 1.255 lfm Oberflächenwasserkanälen DN 250 bis DN 400 samt 24 Schachtbauwerken und ein Sandfang vorgesehen. Die gegenständlichen Regenwasserkanäle würden als Ergänzung der bereits bewilligten Abwasserbeseitigungsanlage "ABA M., BA 08" zugeordnet.

Zur Prüfung einer alternativen Trassenführung für den Rohrstrang R082 wird in der Begründung u.a. ausgeführt, aufgrund der Einwendungen des Beschwerdeführers sei für den Rohrstrang R082 ab der Felbertauernstraße talwärts eine alternative Trassenführung entlang der Felbertauernstraße in siedlungswasserbautechnischer, geologischer und kostenmäßiger Hinsicht geprüft worden. Die Trassenvariante B sehe vor, dass der Kanalstrang R082 ab dem Schacht R082080 ca. 280 m parallel zur Felbertauernstraße im östlichen bzw. hangseitigen Bankett verlaufe und erst dann zum Entwässerungsgraben "Wasserroan" geführt werde. Die beiden geprüften Varianten hätten folgenden Verlauf:

"Variante A 'Schlosspark':

Nach dem Schacht R082080 wird die Felbertauernstraße unterquert. Anschließend verläuft der Rohrstrang ca. 195 lfm im Schlosspark über steiles Gelände bis zum Schacht R082030. Ab diesem Schacht verläuft der Strang ca. 180 lfm über Wiesen bis zur P.-Straße. Die neu asphaltierte P.-Straße wird mit einer Rohrpressung unterquert. Anschließend mündet der Rohrstrang in den Entwässerungsgraben 'Wasserroan'. Vor der Einmündung wird ein Entsandungsbecken errichtet.

Die Länge der Variante A beträgt inkl. Straßenquerung

402 lfm. Es sind 6 Revisionsschächte vorgesehen.

Variante B 'Felbertauernstraße':

Nach dem Schacht R082080 schwenkt der Rohrstrang parallel zur Felbertauernstraße und verläuft ca. 280 m im östlichen bzw. hangseitigen Bankett der Straße. Im Bereich des Grundstückes 578/1, KG M., unterquert der Strang die Felbertauernstraße und verläuft ca. 180 lfm über steiles Gelände bis zur Aufschließungsstraße, Gst. 190/4, KG M. Der Straßenbereich wird aus Kostengründen mit einer ca. 150 lfm langen Parallelführung im Wiesenbereich umgangen. Sodann wird die P.- Straße mit einer Rohrpressung unterquert. Anschließend führt ein ca. 180 lfm langer Strangabschnitt in Richtung Westen bis zum Entwässerungsgraben und mündet in diesen ein. Vor der Einmündung wird ein Entsandungsbecken errichtet.

Die Länge der Variante B beträgt inkl. Straßenquerung ca. 812 lfm. Es sind 4 Revisionsschächte entlang der Felbertauernstraße und 6 Revisionsschächte im unteren Kanalabschnitt vorgesehen.

Die von Herrn T. (= Beschwerdeführer) bei der mündlichen Verhandlung am 18. Juni 2003 weiters vorgebrachte Trassenvariante im Bereich des 'L.' über die Grundstücke 575/1, 582/1 und 578/1, alle KG M., würde bedeuten, dass der unterste Teil der H.-Straße auf einer Länge von ca. 260 m entweder nicht entwässert werden kann oder nur über einen zusätzlichen Seitenstrang entlang der H.- Straße und entlang der Felbertauernstraße, analog der bereits ausgearbeiteten Variante B entwässert werden könnte."

Die mitbeteiligte Partei (als Antragstellerin) habe das gegenständliche Projekt wohlüberlegt geplant und auch mit den Grundeigentümern entsprechend koordiniert. Das zeige sich allein aus der Tatsache, dass von allen betroffenen Grundstückseigentümern nur der Beschwerdeführer als je zu einem Drittel Miteigentümer an fünf Grundstücken Einwendungen erhoben habe, wobei anzumerken sei, dass die beiden anderen Miteigentümer dem Vorhaben ausdrücklich zugestimmt hätten.

Die Behörde sei den Einwendungen des Beschwerdeführers sorgfältig nachgegangen und habe zu diesem Zweck neben der Einholung von Stellungnahmen der Naturschutzbehörde und des Bundesdenkmalamtes sowie eines siedlungswasserbautechnischen, eines naturkundefachlichen und eines geologischen Amtssachverständigen auch eine umfangreiche Prüfung einer alternativen Trassenvariante entlang der Felbertauernstraße in geologischer, siedlungswasserbautechnischer und kostenmäßiger Hinsicht durchgeführt. Ergebnis dieser Varianten- und Kostenüberprüfung sei gewesen, dass die vom Beschwerdeführer geforderte Trasse entlang der Felbertauernstraße um mindestens 55 % bzw. mehr als EUR 60.000.-- teurer zu erstellen sei, als die projektsgemäß vorgesehene Variante. Diese Mehrkosten würden aus einer mehr als doppelt so langen Kanalstrecke (812 m anstatt 402 m), sowie teilweise aus schwierigeren Baubedingungen resultieren. Diese schwierigeren Baubedingungen seien einerseits eine längere Felsstrecke (60 m statt 15 m), in welcher der Künettenaushub schwieriger sei und andererseits der Umstand, dass eine Baustelle entlang bzw. im Bereich einer viel befahrenen Straße (Felbertauernstraße) von der Verkehrssicherheit her grundsätzlich schwieriger abzuwickeln sei. Der untere Trassenteil der geprüften Variante sei hingegen günstiger herzustellen, weil dieser in einem flacheren Gebiet liege, sodass sich trotz doppelter Kanallänge gegenüber dem beantragten Projekt "nur" eine Kostensteigerung um ca. 55 % ergebe.

Sowohl der siedlungsbautechnische als auch der geologische Amtssachverständige seien in der Endbeurteilung der geprüften Varianten zum eindeutigen Ergebnis gekommen, dass die ursprünglich geplante Variante technisch einfacher und vor allem wesentlich kostengünstiger zu erstellen sei. Aus dem Gutachten ergebe sich auch eindeutig, dass auf der ursprünglich geplanten Trasse keine Hanginstabilitäten zu erwarten seien. Die ursprünglich geplante Trasse könne voraussichtlich auch völlig ohne Sprengungen ausgeführt werden, sodass die diesbezüglichen Befürchtungen des Beschwerdeführers nicht zu Recht bestünden.

Der von den Sachverständigen errechnete Bau- und Kostenvergleich sei schlüssig und in allen Punkten nachvollziehbar. Im Gutachten seien alle wesentlichen Positionen der Bauausführung kostenmäßig detailliert aufgeschlüsselt und es werde auch ein Kostenvergleich zwischen den einzelnen Kanalabschnitten durchgeführt. Das Gutachten sei daher dieser Entscheidung zugrunde zu legen.

Aufgrund des hohen Kostenunterschiedes zwischen den beiden geprüften Trassenvarianten ergebe sich, dass die vom Beschwerdeführer geforderte Variante B nur mit einem unverhältnismäßig hohen Kostenmehraufwand herstellbar sei. Dieser Kostenmehraufwand stehe in keinem Verhältnis zu den nur vorübergehenden Beeinträchtigungen auf den im Miteigentum des Beschwerdeführers stehenden Grundstücken während der Bauzeit sowie der Einräumung der Dienstbarkeit auf diesen Grundstücken. Diese Grundstücke würden im selben Ausmaß wie bisher nutzbar bleiben, weshalb der Eingriff als nicht sehr schwerwiegend anzusehen sei.

Auch für die vom Beschwerdeführer anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 18. Juni 2003 weiter ins Spiel gebrachte Variante entlang des "L." sei unter der Voraussetzung, dass für den gesamten Bereich der H.-Straße eine dem Stand der Technik entsprechende Oberflächenwasserableitung errichtet werden solle, eine ähnlich hohe Kostensteigerung gegenüber dem ursprünglichen Projekt anzunehmen. Eine Reduzierung des Projektes auf nur einzelne Teilabschnitte der H.-Straße sei aus technischen Gründen nicht zweckmäßig. Aus diesem Grunde sei eine weitere Prüfung der vom Beschwerdeführer weiters vorgebrachten Trassenvariante entlang des "L." nicht mehr weiter untersucht worden.

Das Projekt bringe auch für die viel befahrene Felbertauernstraße eine Verbesserung der Oberflächenwassersituation, weil künftig von der von ihr abzweigenden und zum Teil sehr steilen H.-Straße kaum mehr Oberflächenwässer zurinnen würden.

Zum Vorbringen des Bundesdenkmalamtes werde ausgeführt, dass es sich bei den durch den geplanten Ableitungskanal beanspruchten Grundstücken nicht um Grundstücke des eigentlichen Schlossparkes W. handeln könne, weil diese vom landwirtschaftlichen Amtssachverständigen überwiegend als Weideflächen, die mit Viehgängen durchzogen seien, beschrieben würden. Durch die Verlegung des geplanten Kanals werde auch kein massiver Eingriff in eine denkmalschutzwürdige Anlage erfolgen, zumal dort keine Parkanlage erkennbar sei und Erdbauarbeiten für die Verlegung von Kanälen in steileren Wiesenbereichen üblicherweise schonend mit Kleingeräten (Spinnen) erfolgen würden und sofort nach Verlegung des Kanals wieder eine Rekultivierung der beanspruchten Flächen erfolge. Dies werde auch in den Auflagen des Bescheides so vorgeschrieben.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung.

Die belangte Behörde holte im Zuge des Berufungsverfahrens ein ergänzendes Gutachten ihres wasserbautechnischen Amtssachverständigen ein. Dieser Amtssachverständige führte zur Frage, ob bei der "Variante A" (Schlosspark) Sprengungen notwendig seien, insbesondere aus, es sei laut Gutachten des geologischen Amtssachverständigen der Behörde erster Instanz vom 5. Dezember 2002 zwar das abschnittweise Antreffen von Festgesteinen beim Künettenaushub nicht auszuschließen, die Notwendigkeit der Durchführung von Sprengarbeiten werde aber nicht für wahrscheinlich gehalten, weil das Festgestein hier als reiß- bzw. schrämmbar beurteilt werde. Diese gutachterlichen Schlussfolgerungen würden aus der Sicht des wasserbautechnischen Amtssachverständigen der belangten Behörde vor allem auch deshalb als zutreffend erachtet, weil besonders an jenen Stellen, wo das Festgestein nahe an die Oberfläche komme (Bereich des Steilaufschwunges), eine sehr seichte Kanalanlage geplant sei (Schachtsohltiefe lt. Längenschnitt 70 cm).

Zur Beantwortung der Frage, ob Hanginstabilitäten bzw. Hangrutschungen zu erwarten seien, werde ebenfalls auf das geologische Gutachten verwiesen, wonach im Trassenverlauf der Variante A keine Anzeichen für Hanginstabilitäten zu erkennen seien. Damit auch durch die Errichtung der Kanalkünette eine allfällig damit verbundene Drainagewirkung unterbunden werde, sei vom Geologen insbesondere in steileren Bereichen (über 25() der Einbau von Querriegeln alle 20 m (im übrigen Bereich in Abhängigkeit von den angetroffenen Gegebenheiten) verlangt worden. Diese Forderung solle noch zusätzlich in die Nebenbestimmungen aufgenommen werden.

Zur Frage, ob die geologische Bestandsaufnahme bzw. Begutachtung für das gegenständliche Projekt bzw. für seine Bewilligung ausreichend sei, sei anzumerken, dass den beiden geologischen Gutachten (vom 5. Dezember 2002 und vom 8. April 2003) eindeutig und nachvollziehbar die Bewertung der beiden Trassenvarianten zu entnehmen sei (Vorzug der Variante A), sodass aus Sicht des wasserbautechnischen Amtssachverständigen der belangten Behörde die geologische Begutachtung jedenfalls ausreichend sei.

Zur Frage, ob durch den Bau der Anlage ein Versiegen oder eine Beeinträchtigung jener Quellen, welche die Schlosswasserversorgung speisen würden, zu erwarten sei, sei festzuhalten, es gehe aus den Projektsunterlagen nicht hervor, dass die Trasse der Variante A im Einzugsbereich der Schlosswasserversorgung liege. Selbst wenn dies der Fall wäre, sei durch die Nebenbestimmungen sichergestellt, dass eine Beeinträchtigung der Wassergewinnung hintangehalten werde (Querriegel, Vorgangsweise bei Drainagierung, Beweissicherung).

Zur Frage, ob die "Variante C" (H.-Straße; siehe Verhandlungsschrift vom 18. März 2003) eine günstigere Variante darstelle und ob das dabei benötigte Gelände geeigneter sei, sei anzumerken, dass die "Variante C" keine günstige Variante darstelle, weil entweder der untere Teil der H.-Straße nicht ordnungsgemäß entwässert werde (eine Ableitung des Oberflächenwassers aus diesem Bereich über das bestehende offene Gerinne sei aus hydraulischen Gründen nicht möglich; gegen eine Versickerung dieser Wässer würden geologische Gründe sprechen) oder bei einer Ableitung aller Oberflächenwässer in Kanalanlagen eine erheblich größere Leitungslänge benötigt und ein geologisch wesentlich ungünstigeres Gelände vorgefunden werde (mehr Fels, instabile Hänge). Darüber hinaus würden bei "Variante C" noch zusätzliche private Grundstücke in Anspruch genommen werden.

Auf die Frage, ob aus fachlicher Sicht auf Grund der vorhandenen Unterlagen eine andere Variante (etwa "D") erkennbar sei, welche bisher noch nicht in Betracht gezogen worden sei und die Liegenschaften des Beschwerdeführers in geringerem Ausmaß oder gar nicht in Anspruch nehme, sei auszuführen, dass eine solche weitere Variante auf Grund der vorliegenden Unterlagen nicht erkennbar sei.

In Bezug auf die Einräumung eines Zwangsrechtes sei anzumerken, dass eine Nichterrichtung der Oberflächenentwässerung eine Reihe von nachteiligen Folgen sowohl im privaten als auch im öffentlichen Bereich nach sich ziehen würde und zwar:

-

Abfluss von Oberflächenwässern auf unterliegende Grundstücke, was zu Vernässungen, Erosion, Verschmutzung etc. dieser betroffenen Grundstücke bzw. Liegenschaften führen würde.

-

Abfluss von Oberflächenwasser auf öffentliche Straßen, was zur Gefährdung des Verkehrsgeschehens und zu Schäden des Straßenkörpers führe (Aquaplaning, Straßenglätte, Erosion, Verschmutzung der Fahrbahn, vermehrtes Auftreten von Frostschäden). Aus diesen Gründen und wegen der mangelnden Versickerbarkeit der Oberflächenwässer und wegen der Geländeverhältnisse ergebe sich eindeutig ein Bedarf an der gegenständlichen Oberflächenentwässerung. Das Vorhaben sei somit erforderlich.

Mit der Beantwortung der vorangehenden Frage könne auch gleichzeitig die Frage nach dem allgemeinen (= öffentlichen) Interesse bejaht werden.

Zur Frage, ob die Vorteile die Nachteile der Zwangsrechtseinräumung (das entgegenstehende Interesse des Grundeigentümers) überwiegen würde, sei auch seitens des wasserbautechnischen Amtssachverständigen anzumerken, dass die betroffenen Grundstücke wie bisher weiter nutzbar seien. Eine Beeinträchtigung der Wasserversorgung des Beschwerdeführers sei nicht zu besorgen. Die Entschädigung für den Ernteentgang sei im erstinstanzlichen Bescheid ermittelt worden. Eine Wiederaufforstung der wenigen zu rodenden Bäume sei von der projektswerbenden Partei vorzunehmen. Dem stehe eine Einsparung erheblicher Mehrkosten (rd. EUR 60.000.--) gegenüber, wenn die Trassenvariante A statt der Variante B oder C ausgeführt werde. Insgesamt würden daher die Vorteile die Nachteile der Zwangsrechtseinräumung bei weitem überwiegen.

Es könne auch bejaht werden, dass Art und Umfang der Zwangsrechtseinräumung verhältnismäßig seien. Da andere als die im bisherigen Verfahren behandelten Varianten nicht vorliegen würden, könne das Ziel auch nicht durch gelindere Mittel erreicht werden.

Zu diesem ergänzenden Gutachten wurde dem Beschwerdeführer und der mitbeteiligten Partei Parteiengehör gewährt; diese gaben jeweils eine Stellungnahme ab.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 27. Februar 2004 wurde der erstinstanzliche Bescheid dahingehend abgeändert, dass unter Spruchpunkt A IV folgende allgemeine Nebenbestimmung hinzugefügt wurde:

              "21.              In den Steilbereichen über 25( Steigung sind zur Stabilisierung und zur Verhinderung einer Sohlerosion alle 20 m Querriegel einzubauen. In allen anderen Bereichen muss dies in Abhängigkeit von den beim Bau angetroffenen Gegebenheiten erfolgen."

Im Übrigen wurden der Antrag auf aufschiebende Wirkung des ordentlichen Rechtsmittels der Berufung sowie die Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 66 Abs. 4 AVG abgewiesen.

In der Begründung des angefochtenen Bescheides wird u. a. ausgeführt, dass laut Gutachten des von der belangten Behörde beigezogenen wasserbautechnischen Amtssachverständigen keinerlei Hineise auf die Notwendigkeit von Sprengarbeiten bestünden, weil zwar mit dem Auftreten von Festgestein gerechnet werden müsse, dieses aber reiß- bzw. schrämmbar sei.

In Bezug auf die Gefahr von Hanginstabilitäten bzw. - rutschungen schlage der Amtssachverständige den Einbau von Querriegeln in steileren Bereichen über 25( Steigung alle 20 m vor. Dieser nachvollziehbaren Forderung schließe sich die belangte Behörde an, weil damit die allgemeine Sicherheit im Steilbereich gewährleistet erscheine. Laut Einschätzung des Amtssachverständigen, der als Absolvent und Diplomingenieur der Universität für Bodenkultur auch eine Grundlagenausbildung in Geologie genossen habe und daher zu dieser Beurteilung sowohl fähig als auch befugt erscheine, sei die geologische Bestandsaufnahme bzw. Begutachtung für das Projekt im Verfahren vor der Behörde erster Instanz sowohl eindeutig als auch nachvollziehbar und somit jedenfalls ausreichend. Laut Gutachten erscheine auch die Wasserversorgung des Schlosses durch das Projekt nicht gefährdet.

Der Amtssachverständige habe ferner in seinem Gutachten zweifellos klargestellt, dass die "Variante C", welche vom Beschwerdeführer in Vorschlag gebracht worden sei, keinesfalls geeignet erscheine; diese sei nicht nur nicht günstiger (nicht ordnungsgemäße Entwässerung der H.-Straße, erheblich größere Leitungslänge), sondern auch in einem wesentlich ungünstigeren Gelände gelegen, was bedeute, dass "unter Auffindung größerer Felsmassen instabilere Hänge" vorhanden seien. Da es für den Amtssachverständigen unmöglich sei, eine weitere Variante der Leitungsführung zu erkennen, wäre es am Beschwerdeführer gelegen gewesen, ein entsprechendes Gegengutachten vorzulegen.

Hinsichtlich der Einräumung von Zwangsrechten sei auszuführen, der Amtssachverständige habe in seinem Gutachten eindeutig und nachvollziehbar darlegen können, dass alle Voraussetzungen für die Einräumung eines Zwangsrechtes gegeben seien. Im Besonderen habe von ihm herausgearbeitet werden können, dass die Vorteile durch das geplante Projekt die Nachteile der Zwangsrechtseinräumung (entgegenstehendes Interesse des Grundeigentümers) klar überwiegen würden, blieben doch die Liegenschaften weiterhin nutzbar; es sei eine Entschädigung für den Ernteentgang ermittelt worden und es werde die Wiederaufforstung durch den Projektswerber und auf dessen Kosten durchgeführt.

Das Gutachten des wasserbautechnischen Amtssachverständigen sei widerspruchsfrei, in sich schlüssig und mängelfrei. Die Argumentation des Beschwerdeführers in der Berufung befinde sich nicht auf gleicher fachlicher Ebene wie das Gutachten des Amtssachverständigen. Im Rahmen des dem Beschwerdeführer eingeräumten Parteiengehörs sei dieser dem Gutachten nicht in wirksamer Weise begegnet und sei über allgemeine Bedenken und Behauptungen nicht hinaus gekommen, weshalb sich die belangte Behörde auf das erstattete Gutachten stützte.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird. Es sei Sache der belangten Behörde, von Amts wegen ein Verfahren durchzuführen, bei dem umfassend jener Sachverhalt festgestellt werde, der zur Beurteilung der Frage, in welchem Maße die Einräumung einer Dienstbarkeit erforderlich sei, relevant sei. Die belangte Behörde sei dieser Verpflichtung nicht nachgekommen. Der Beschwerdeführer habe am 18. Juni 2003 anlässlich der an diesem Tag durchgeführten Verhandlung eine Trassenvariante C aufgezeigt, die ebenfalls eine Inanspruchnahme seines Grundes erforderlich machen würde, jedoch in einem wesentlich weniger störenden Ausmaß als die mit dem angefochtenen Bescheid bewilligte Trasse. Einer Inanspruchnahme seines Grundes im Rahmen der Variante C habe der Beschwerdeführer zugestimmt. Im Rahmen der Durchführung eines mängelfreien Verfahrens wäre es erforderlich gewesen, von Amts wegen ein Projekt ausarbeiten zu lassen, das diese Variante berücksichtige. Dies gelte insbesondere aufgrund des Umstandes, dass sich diese Trasse bereits anlässlich des Ortsaugenscheines als hervorragend geeignet dargestellt habe und damit der denkmalschutzwürdige Teil des Schlossparks nicht berührt und in Anspruch genommen werde. Der Beschwerdeführer habe die Ausarbeitung eines derartigen Projektes und die Einholung der hiefür erforderlichen Gutachten auch ausdrücklich beantragt. Sowohl aufgrund der Anträge des Beschwerdeführers als auch aufgrund der gesetzlich normierten Verpflichtung zur amtswegigen Erhebung des maßgeblichen Sachverhaltes wäre daher die Ausarbeitung dieses Projektes erforderlich gewesen.

Im Verfahren erster Instanz und im Verfahren zweiter Instanz seien mehrere Beweisanträge des Beschwerdeführers unerledigt geblieben. Der Beschwerdeführer habe darauf hingewiesen, dass die Kostengegenüberstellungen für die Varianten A und B mangelhaft und nicht nachvollziehbar seien, weil die unterschiedlichen Geländebeschaffenheiten dabei nicht berücksichtigt worden seien. Eine Ermittlung der tatsächlich im Falle der Durchführung des einen oder anderen Projektes anfallenden Kosten unter Berücksichtigung der Geländebeschaffenheiten sei nicht erfolgt. Für die dritte vom Beschwerdeführer aufgezeigte Variante sei überhaupt kein Projekt erstellt und keine Kostenberechnung vorgenommen worden. Trotz entsprechenden Einwandes des Beschwerdeführers seien auch keine Erhebungen dazu erfolgt, in welchem Ausmaß die Durchführung des geplanten Projektes Sprengungen erforderlich mache und ob dadurch eine Verlegung oder sonstige Beeinträchtigung der auf der Liegenschaft des Beschwerdeführers vorhandenen Quellwässer möglich und wahrscheinlich sei. Auch zur Gefahr von Hangrutschungen und Erosionen seien keine ausreichend detaillierten Projektsunterlagen erstellt worden. Unberücksichtigt sei auch geblieben, dass seitens des Denkmalamtes eine klar ablehnende Stellungnahme abgegeben worden sei.

Die belangte Behörde habe es nicht einmal für notwendig gefunden, die unerledigten Beweisanträge im Einzelnen anzuführen. Es werde auch nicht begründet, weshalb den Beweisanträgen nicht stattgegeben werde. Ganz im Gegenteil enthalte die Begründung den Hinweis darauf, dass dem Standpunkt des Beschwerdeführers allenfalls dann hätte Rechnung getragen werden können, wenn er den vorliegenden Gutachten mit privat und auf eigene Kosten eingeholten Gutachten entgegen getreten wäre.

Der bloße Umstand, dass ein Gutachten von einem Amtssachverständigen erstellt worden sei, enthebe die Behörde nicht von der Verpflichtung, eine Überprüfung auf Schlüssigkeit und Vollständigkeit vorzunehmen, insbesondere dann nicht, wenn entsprechende Einwände erstattet worden seien. Die unbegründete und unkritische Übernahme sämtlicher in einem Gutachten enthaltenen Aussagen ohne jede Begründung widerspreche diesem Grundsatz. Der Standpunkt, ein von Amts wegen eingeholtes Gutachten könne nur durch ein privat eingeholtes widerlegt werden, widerspreche - sofern, wie im vorliegenden Fall, das von Amts wegen eingeholte Gutachten eine unzureichende Beurteilungsgrundlage bilde - einerseits der Begründungspflicht und andererseits dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung, die derart starre Regeln nicht kenne. Darüber hinaus werde damit dem Grundsatz der Verpflichtung zur amtswegigen Feststellung des Sachverhaltes nicht Rechnung getragen.

Dem angefochtenen Bescheid sei weder eindeutig zu entnehmen, von welchem genauen Sachverhalt die belangte Behörde ausgehe, noch welche rechtlichen Überlegungen sie angestellt habe.

Der angefochtene Bescheid sei auch in materiell-rechtlicher Hinsicht verfehlt. Eine Inanspruchnahme von fremdem Grund und eine Begründung von Zwangsdienstbarkeiten sei nur in jenem Maße zulässig, in dem es erforderlich sei. Es sei im Verfahren erster Instanz aufgezeigt worden, dass das zweite von der Behörde ausgearbeitete Projekt eine geringere Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen des Beschwerdeführers bedeuten würde. Im Verfahren zweiter Instanz sei noch eine dritte Variante dargelegt worden, die in jeder Hinsicht am günstigsten sei. Sowohl bei der zweiten als auch bei der dritten von der belangten Behörde verworfenen Variante sei die Beeinträchtigung der Liegenschaft des Beschwerdeführers und damit seiner berechtigten Interessen wesentlich geringer. Die Inanspruchnahme seines Grund und Bodens, so wie sie im angefochtenen Bescheid vorgesehen sei, übersteige daher das erforderliche Maß, sodass ein Verstoß gegen § 63 Abs. 1 lit. a WRG 1959 gegeben sei. Damit fehle es auch an der Grundlage für jegliche Inanspruchnahme des Liegenschaftseigentums des Beschwerdeführers.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, legte die Verwaltungsakten vor und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Auch die mitbeteiligte Partei erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Insoweit der Beschwerdeführer einen Verfahrensmangel darin erachtet, dass die belangte Behörde kein (vollständiges) Projekt der Variante C ausarbeiten ließ, ist ihm entgegenzuhalten, dass schon im Zuge der mündlichen Verhandlung am 18. Juni 2003 diese Variante nach sachkundiger Beurteilung bei einer dem Stand der Technik entsprechenden Oberflächenwasserableitung der H.-Straße im Hinblick auf die damit gleichfalls verbundenen wesentlich höheren Kosten gegenüber der Variante A verworfen wurde und dies auch bereits in der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides festgehalten wurde. Auch der von der belangten Behörde beigezogene Amtssachverständige beurteilte diese Variante als keinesfalls geeignet (nicht ordnungsgemäße Entwässerung der H.-Straße, erheblich größere Leitungslänge, Lage in ungünstigerem Gelände mit größeren Felsmassen und mit instabileren Hängen). Diesen sachkundigen Ausführungen, die dem Beschwerdeführer im Zuge des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht wurden, ist dieser nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Da diese Variante bereits aus den vom Amtssachverständigen der belangten Behörde genannten Gründen, denen sich die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides anschloss, in Bezug auf die von der Behörde im Instanzenzug bewilligte Variante A nicht in Frage kam, erübrigte sich auch die Ausarbeitung eines noch detaillierteren Projektes, zumal auch die Kosten für die Variante C bereits von der Behörde erster Instanz ähnlich hoch wie bei der gleichfalls verworfenen Variante B eingeschätzt wurden. Es bedurfte daher auch nicht der Einholung eines weiteren, auf diese Variante bezogenen Gutachtens, wie dies vom Beschwerdeführer ausdrücklich im Zuge des Verwaltungsverfahrens beantragt wurde. Die geltend gemachten Verfahrensmängel liegen daher nicht vor.

Nicht nachvollziehbar ist für den Verwaltungsgerichtshof die Rüge, dass die Kostengegenüberstellung für die Varianten A und B mangelhaft sei, weil dabei die unterschiedlichen Geländebeschaffenheiten nicht berücksichtigt worden seien, zumal sich bereits im erstinstanzlichen Bescheid eine detaillierte Wiedergabe der einzelnen Kosten hinsichtlich der Varianten A und B findet (siehe S. 18 dieses Bescheides) und die Kalkulation sehr wohl erkennbar auf die jeweiligen Gegebenheiten der einzelnen Teilabschnitte der jeweiligen Variante näher eingeht (z.B. "Längsführung, Künette", Steilhang, offener Graben"). Da die belangte Behörde in Übereinstimmung mit den sachkundigen Ausführungen der Amtssachverständigen erster Instanz, aber auch in Übereinstimmung mit dem von ihr beigezogenen Amtssachverständige, davon ausgehen konnte, dass voraussichtlich aufgrund der konkret vorgefundenen geologischen Verhältnisse keine Notwendigkeit einer Sprengung besteht (reiß- bzw. schrämmbares Felsmaterial) und der Beschwerdeführer dieser fachlichen Beurteilung nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten ist, liegt auch kein Mangel der Kalkulation vor, weil darin keine Kosten für eine allfällige Sprengung von Felsmaterial enthalten sind. Aufgrund dieser dargestellten fachlichen Burteilung waren auch keine ergänzenden Erhebungen darüber notwendig, ob allenfalls Sprengungen auf den Grundstücken des Beschwerdeführers notwenig seien und ob dadurch eine Verlegung oder sonstige Beeinträchtigung der auf den Liegenschaften des Beschwerdeführers vorhandenen Quellen möglich und wahrscheinlich sei.

Gestützt auf die Ausführungen des bereits in erster Instanz beigezogenen geologischen Amtssachverständigen konnte auch der von der belangten Behörde beigezogene Amtssachverständige keine Gefahr einer Hanginstabilität bei Projektsvariante A erkennen und forderte zur Stabilisierung und zur Verhinderung einer Sohlerosion den Einbau von Querriegeln. Dieser Forderung ist die belangte Behörde durch Aufnahme einer entsprechenden weiteren Auflage unter Spruchpunkt A IV nachgekommen. Aufgrund der hinreichend klaren und schlüssigen Beurteilung der Frage von Hangrutschungen und Erosionen auf fachkundiger Ebene, der sich die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides anschloss, bedurfte es - entgegen den Beschwerdebehauptungen - auch keiner weiteren "ausreichenden Projektsunterlagen" für die Beurteilung dieser Frage.

Insoweit der Beschwerdeführer rügt, es sei die klar ablehnende Stellungnahme des Bundesdenkmalamtes unberücksichtigt geblieben, zeigt er gleichfalls keinen Verfahrensmangel auf, zumal einerseits aus den Verwaltungsakten nicht zu erkennen ist, ob sich diese Stellungnahme tatsächlich auf die bereits im Zuge des erstinstanzlichen Verfahrens geänderte Variante des Projektes A bezieht, und andererseits schon von der Behörde erster Instanz näher dargelegt wurde, weshalb sie aufgrund der Stellungnahme des von ihr beigezogenen landwirtschaftlichen Amtssachverständigen nicht von einer Verlegung des geplanten Kanals im Bereich der historischen Parkanlage ausgeht ("überwiegend als Weideflächen genutzte Grundstücksteile, die mit Viehgängen durchzogen sind"). Auch diesen sachkundigen Ausführungen ist der Beschwerdeführer nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.

Der Beschwerdeführer vermag auch nicht einsichtig darzulegen, weshalb die gerügte Anführung der unerledigt gebliebenen Beweisanträge zur Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides führen sollte, zumal der Sachverhalt bereits durch den von der Behörde beigezogenen Amtssachverständige im Hinblick auf die Einwendungen des Beschwerdeführers hinreichend geklärt werden konnte. Die Beschwerde vermag ferner nicht einsichtig darzutun, weshalb das ergänzend von der belangten Behörde eingeholte Gutachten eine "unzureichende Beurteilungsgrundlage" bilde und der "Feststellung zur amtswegigen Feststellung des Sachverhaltes" nicht Rechnung getragen worden sei.

Es kann der Beschwerde auch nicht gefolgt werden, dass dem angefochtenen Bescheid nicht eindeutig zu entnehmen sei, von welchem "genauen" Sachverhalt die belangte Behörde ausgehe und welche rechtlichen Überlegungen sie angestellt habe. Es liegt daher auch diesbezüglich kein Verfahrensmangel vor.

Auch die von der belangten Behörde vorgenommene Interessensabwägung im Hinblick auf die Einräumung von Zwangsrechten, die sich auf die eingehenden Ausführungen des in 2. Instanz beigezogenen Amtssachverständigen stützt, begegnet keinen Bedenken, zumal die vom Beschwerdeführer bevorzugte Variante C, die sich - entgegen den Beschwerdeausführungen - nicht als die kostengünstigste Variante erwies, in einer nicht als unschlüssig zu erkennenden Beweiswürdigung aus den bereits dargelegten Gründen zu verwerfen war. Dass bei den Varianten B und C eine geringere Inanspruchnahme von Grundflächen des Beschwerdeführers erfolgen würde, zeigt für sich allein noch keine Rechtswidrigkeit der vorgenommenen Interessensabwägung auf. Die Behauptung des Beschwerdeführers, es sei die Inanspruchnahme seiner Grundstücke nicht in dem in Variante A vorgesehenen Ausmaß erforderlich, steht nicht in Übereinstimmung mit den in schlüssiger Weise getroffenen Sachverhaltsfeststellungen und Erwägungen zur Erforderlichkeit in der Begründung des angefochtenen Bescheides. Es liegt daher auch hinsichtlich der eingeräumten Dienstbarkeiten keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides vor.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47ff. VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. II. Nr. 333/2003. Da im pauschalierten Schriftsatzaufwand die Umsatzsteuer bereits enthalten ist, war das Begehren der

mitbeteiligten Partei betreffend die über den pauschalierten Betrag hinausgehende Zuerkennung der "USt." abzuweisen.

Wien, am 13. Dezember 2007

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2004070062.X00

Im RIS seit

04.02.2008

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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