RS Vwgh 1986/9/4 85/16/0007

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.09.1986
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Index

32/06 Verkehrsteuern

Norm

GrEStG 1955 §14 Abs1 litb;

Rechtssatz

Die Bestimmungen des § 14 Abs 1 Z 1 lit b GrEStG 1955 sind auf keinen Fall anwendbar, wenn es sich bei einem Erwerbsvorgang, aus welchen Gründen auch immer - um keinen solchen handelt, der zwischen Ehegatten abgeschlossen worden ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1985160007.X01

Im RIS seit

04.09.1986
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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