TE Vwgh Beschluss 2007/12/17 2005/12/0154

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Veröffentlicht am 17.12.2007
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;

Norm

AVG §68 Abs1;
BDG 1979 §14;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §58 Abs2 idF 1997/I/088;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zykan, in der Beschwerdesache des Mag. Dr. P in W, vertreten durch Dr. Franz-Christian Sladek und Dr. Michael Meyenburg, Rechtsanwälte in 1070 Wien, Neustiftgasse 3, gegen den Bescheid des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit vom 2. Dezember 2004, GZ. BMWA-107.276/5034- Pers/2/2004, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Erlassung eines Feststellungsbescheides wegen entschiedener Sache, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Die Anträge der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens auf Zuspruch von Aufwandersatz werden abgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 7. April 2006 gemäß § 14 BDG 1979 wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt. Die von ihm dagegen erhobene Beschwerde wurde mit hg. Erkenntnis vom 24. Oktober 2007, Zl. 2006/12/0083, als unbegründet abgewiesen.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 28. Oktober 2004 auf Erlassung eines Feststellungsbescheides, wonach es sich bei dem Schreiben von Rechtsanwalt Dr. M vom 7. September 2004 hinsichtlich der Weisung vom 6. September 2004 um eine Remonstration in formeller und materieller Weise gehandelt habe, gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 7. Juni 2005, B 56/05-3, ablehnte und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat. Über Auftrag des Verwaltungsgerichtshofes legte der Beschwerdeführer die ergänzte Beschwerde vom 26. August 2005 vor.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12. November 2007 mit, dass im Hinblick auf die erfolgte Ruhestandsversetzung nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes einer Feststellung bezüglich der Frage, ob sein Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides, dass es sich beim Schreiben des Rechtsanwaltes Dr. M vom 7. September 2004 hinsichtlich der Weisung vom 6. September 2004 um eine Remonstration in formeller und materieller Weise gehandelt habe, berechtigterweise zurückgewiesen wurde, keine Klarstellungsfunktion für die Zukunft mehr zukomme, sodass mit Einstellung wegen Gegenstandslosigkeit vorzugehen sein werde.

In der hiezu eingeräumten Stellungnahme brachte der Beschwerdeführer vor, er sei mit der vorgesehenen Vorgangsweise einverstanden, soweit er damit klaglos gestellt werde und entsprechenden Aufwandersatz erhielte, da jedenfalls mit Aufhebung des angefochtenen Bescheides vorzugehen gewesen wäre. Bei anderer Rechtsmeinung werde um die Fällung eines Erkenntnisses ersucht.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. z.B. den hg. Beschluss vom 24. Juni 1998, Zl. 94/12/0134, mwN) kann die zur Verfahrenseinstellung führende Gegenstandslosigkeit der Beschwerde auch dann eintreten, wenn auf andere Weise als durch Abänderung des angefochtenen Bescheides im Sinne des Beschwerdeführers durch Änderung maßgebender Umstände das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung im Nachhinein wegfällt. Diese Voraussetzung ist im Beschwerdefall deshalb gegeben, weil der Beschwerdeführer nach seiner Versetzung in den Ruhestand durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes nicht günstiger gestellt wäre, als dies ohne meritorische Entscheidung über die Beschwerde in Folge der nach ihrer Erhebung eingetretenen Umstände der Fall ist. Wegen der erfolgten Ruhestandsversetzung kommt der Frage, ob der genannte Antrag des Beschwerdeführers auf Erlassung eines Feststellungsbescheides zu Recht wegen entschiedener Rechtssache zurückgewiesen wurde, keine Klarstellungsfunktion mehr zu. Auch in der Stellungnahme wurde ein die inhaltliche Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes erforderlich machendes rechtliches Interesse nicht dargetan. Insbesondere stellt das Begehren einer Partei auf Kostenzuspruch ein derartiges Interesse nicht dar, wie sich schon aus § 58 Abs. 2 VwGG ergibt.

Die vorliegende Beschwerde war daher nach Anhörung des Beschwerdeführers als gegenstandslos zu erklären und das Verfahren einzustellen.

Da die Entscheidung über die Kosten im Sinne des § 58 Abs. 2 VwGG die Lösung einer schwierigen Rechtsfrage voraussetzen würde, wird im Sinne des § 58 Abs. 2 letzter Halbsatz VwGG von einem Kostenzuspruch abgesehen. Es waren daher die Kostenanträge beider Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens abzuweisen.

Wien, am 17. Dezember 2007

Schlagworte

Kein Zuspruch KeinZuspruch von Aufwandersatz gemäß §58 Abs2 VwGG idF BGBl 1997/I/088 Besondere Rechtsgebiete Zurückweisung wegen entschiedener Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2005120154.X00

Im RIS seit

15.05.2008

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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