RS Vwgh 1986/9/17 85/01/0055

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.09.1986
beobachten
merken

Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1967 §12 Abs1;
WaffG 1967 §16 Abs1;
WaffG 1967 §17 Abs1;
WaffG 1967 §20 Abs1;
WaffG 1967 §6 Abs1;

Rechtssatz

Das Waffenverbot ist an strengere Voraussetzungen geknüpft als der Entzug waffenrechtlicher Urkunden. Während ersteres die Gefährdung öffentlicher Sicherheit durch Missbrauch voraussetzt, ist letzterer von der mangelnden Verlässlichkeit abhängig. Die Aufhebung eines Waffenverbotes lässt daher für sich allein noch nicht den Schluss auf die Wiederherstellung der waffenrechtlichen Verlässlichkeit zu; sie verpflichtet die Behörde nicht, einem Antrag auf Ausstellung einer Waffenbesitzkarte Folge zu geben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1985010055.X01

Im RIS seit

01.02.2005

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten