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L92704 Jugendwohlfahrt Kinderheim OberösterreichNorm
JWG OÖ 1955 §24;Rechtssatz
Die über den Ersatzanspruch nach § 7 Abs 1 OÖ JWG entscheidende Behörde braucht hiebei - grundsätzlich (sofern nicht vom Ersatzpflichtigen Sonderbedürfnisse des Kindes, die er zu erfüllen gehabt habe, behauptet werden) - nicht zu ermitteln, wie hoch der konkret getragene Aufwand des Unterhaltspflichtigen war; sie kann sich mit durchschnittlichen Verbrauchsausgaben von Kindern der betreffenden Altersstufe begnügen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1985110098.X08Im RIS seit
01.06.2001Zuletzt aktualisiert am
27.08.2018