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L92704 Jugendwohlfahrt Kinderheim OberösterreichNorm
AVG §68 Abs1;Rechtssatz
Die nach § 24 OÖ JWG rechtskräftig angeordnete Erziehungshilfe stellt auch dann eine Maßnahme der Jugendführsorge im Sinne der §§ 4 Abs 1, 7 Abs 1 OÖ JWG dar, wenn die Voraussetzungen der Erziehungshilfe nicht vorlagen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1985110098.X01Im RIS seit
01.06.2001Zuletzt aktualisiert am
27.08.2018