RS Vwgh 1986/9/22 86/12/0036

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Veröffentlicht am 22.09.1986
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
63/05 Reisegebührenvorschrift

Norm

B-VG Art126b Abs5;
RGV 1955 §10 Abs2;
RGV 1955 §6 Abs4;
RGV 1955 §7 Abs1;

Rechtssatz

Eine allgemeine Tarifermäßigung im Sinne des § 6 Abs 4 RGV liegt dann vor, wenn die Möglichkeit der Inanspruchnahme jedermann eingeräumt ist und nicht von persönlichen Merkmalen bzw Umständen, wie zB die Mitgliedschaft zu Vereinen, abhängig ist. Dass die Nutzung des Ermäßigungsausweises (diesfalls Stammkundenkarte) auf die Einzelperson beschränkt ist, schließt die Wertung als allgemeine Tarifermäßigung deshalb nicht aus, weil es jedermann möglich und - mangels besonderer Schwierigkeiten - auch zumutbar ist, sich einen solchen Ermäßigungsausweis zu besorgen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986120036.X03

Im RIS seit

22.03.2005

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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