RS Vwgh 1986/9/29 85/08/0204

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Veröffentlicht am 29.09.1986
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60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Norm

ArbVG §14 Abs4;

Beachte

Besprechung in: ZAS 1988/2, S 64-68;

Rechtssatz

Das rechtswirksame Zustandekommen des normativen Teiles eines Kollektivvertrages ist durch die Tatsache der Kundmachung gem § 14 Abs 4 ArbVG aufschiebend bedingt. Liegt der vereinbarte Wirkungsbeginn vor der Kundmachung, so tritt die Wirksamkeit der Bedingung rückwirkend ein.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1985080204.X01

Im RIS seit

11.10.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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