TE Vwgh Beschluss 2007/12/18 AW 2007/06/0077

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Veröffentlicht am 18.12.2007
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark;
L82006 Bauordnung Steiermark;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);

Norm

ABGB §364 Abs2;
BauG Stmk 1995;
VwGG §30 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des R in W, vertreten durch Dr. Michael Drexler, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Hörlgasse 4/5, der gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 23. August 2007, Zl. FA13B-12.10-P200/2007-2, betreffend Einwendungen gegen eine Baubewilligung (mitbeteiligte Parteien: 1. DI G in S, vertreten durch Mag. Detlev Baumgarten, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Teinfaltstraße 8, und 2. Gemeinde P, vertreten durch den Bürgermeister), erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Der Beschwerdeführer ist Nachbar in einem Baubewilligungsverfahren, in welchem der erstmitbeteiligten Partei mit einem im baubehördlichen Instanzenzug ergangenen Bescheid für den "Umbau einer Scheune zum Einfamilienwohnhaus" eine Baubewilligung erteilt wurde. Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde die dagegen erhobene Vorstellung des Beschwerdeführers abgewiesen. Die Beschwerde gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer mit dem Antrag verbunden, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Seinen Antrag begründet der Beschwerdeführer damit, dass ihm durch "einen frühzeitigen Ausbau ... ein unwiederbringlicher Nachteil" entstünde, weil er im Falle seines Obsiegens Exekutionsanträge hinsichtlich des Abrisses des Objektes stellen müsse und dies für ihn mit erheblichen Kosten verbunden wäre.

Der Erstmitbeteiligte hat sich gegen den Antrag auf aufschiebende Wirkung geäußert, er müsse im Fall des Obsiegens des Beschwerdeführers ohnehin die rechtlichen Folgen des Fehlens einer Baubewilligung tragen.

§ 30 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2 VwGG lauten:

"(1) Den Beschwerden kommt eine aufschiebende Wirkung kraft Gesetzes nicht zu. ...

(2) Der Verwaltungsgerichtshof hat jedoch auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Beschwerde maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn die Interessen Dritter berührt werden."

Zwar stehen zwingende öffentliche Interessen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen. Jedoch hat der Beschwerdeführer keinen unverhältnismäßigen Nachteil im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG aufgezeigt. Die bloße Ausübung der mit einer Baubewilligung eingeräumten Berechtigung stellt für sich allein für ihn nämlich keinen unverhältnismäßigen Nachteil gemäß § 30 Abs. 2 VwGG dar. Der Beschwerdeführer hat keine besonderen Umstände dargelegt, inwiefern die von der gegenständlichen Baubewilligung erfassten Maßnahmen für ihn als ein unverhältnismäßiger Nachteil betrachtet werden könnten.

Der Beschwerdeführer ist im Übrigen durch die erteilte Baubewilligung daran nicht gehindert, ihm auf Grund § 364 Abs. 2 ABGB allenfalls zukommende zivilrechtliche Untersagungsansprüche vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen. Schließlich hat der erstmitbeteiligte Bauwerber im Falle des Obsiegens des Beschwerdeführers wegen der dann gegebenen Konsenslosigkeit der bereits erfolgten Bauführung die rechtlichen Folgen des Fehlens einer notwendigen Bewilligung zu tragen (vgl. etwa die Beschlüsse vom 18. Oktober 1983, Zl. 83/05/0138, BauSlg. Nr. 119, und vom 28. August 2001, Zl. AW 2001/06/0027).

Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte daher nicht stattgegeben werden.

Wien, am 18. Dezember 2007

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Baurecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:AW2007060077.A00

Im RIS seit

16.05.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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