RS Vwgh 1986/10/23 86/02/0086

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Veröffentlicht am 23.10.1986
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §45 Abs2;
KFG 1946 §103 Abs2;
StVO 1960 §23 Abs3;
VStG §25;

Rechtssatz

Die Schlussfolgerung auf die Lenkereigenschaft des Zulassungsbesitzers der über Anfrage nach § 103 Abs 2 KFG keine Antwort erteilt und im Strafverfahren nie ausdrücklich bestritten hat, das Fahrzeug zur Tatzeit am Tatort abgestellt zu haben (er brachte lediglich vor, es sei nicht erwiesen, "ob" er das Fahrzeug selbst gelenkt habe) ist nicht rechtswidrig (Hinweis E 12.6.1986, 86/02/0042).

Schlagworte

Begründungspflicht Manuduktionspflicht Mitwirkungspflicht freie Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986020086.X03

Im RIS seit

23.10.1986
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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