RS Vwgh 1986/10/23 86/02/0111

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Veröffentlicht am 23.10.1986
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §7 Abs1;
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1 impl;

Rechtssatz

Der Spruch, der Bf habe auf einer näher bezeichneten Strecke mit dem Kfz den rechten Fahrbahnrand insofern nicht eingehalten, als er in der Mitte seiner Fahrbahnhälfte fuhr, die zwei Fahrstreifen breit ist, entspricht dem Konkretisierungsgebot des § 44 a lit a VStG in Bezug auf die Verwaltungsübertretung nach § 7 Abs 1 StVO.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatort

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986020111.X03

Im RIS seit

21.09.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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