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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
StVO 1960 §7 Abs1;Rechtssatz
Der Spruch, der Bf habe auf einer näher bezeichneten Strecke mit dem Kfz den rechten Fahrbahnrand insofern nicht eingehalten, als er in der Mitte seiner Fahrbahnhälfte fuhr, die zwei Fahrstreifen breit ist, entspricht dem Konkretisierungsgebot des § 44 a lit a VStG in Bezug auf die Verwaltungsübertretung nach § 7 Abs 1 StVO.
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff TatortEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986020111.X03Im RIS seit
21.09.2005