RS Vwgh 1986/11/19 84/01/0065

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Veröffentlicht am 19.11.1986
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41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1967 §17 Abs1;
WaffG 1967 §6 Abs1;

Rechtssatz

Es bedeutet keinesfalls eine Rechtswidrigkeit, wenn die Behörde bei Handhabung des § 17 Abs 1 iVm § 6 Abs 1 WaffenG im Interesse der Allgemeinheit, nicht weniger aber im Interesse und zum Schutz des Antragstellers selbst einen strengen Maßstab anlegt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1984010065.X05

Im RIS seit

11.05.2004

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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