RS Vwgh 1986/11/24 85/12/0140

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Veröffentlicht am 24.11.1986
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Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §30a;
GehG 1956 §40 Abs3 Z1;

Rechtssatz

§ 30a GehG 1956 gilt für Beamten in handwerklicher Verwendung (Unterabschnitt B des Abschnittes B) nur deshalb, weil § 40 Abs 3 Z 1 GehG 1956 ausdrücklich auf die Regelung für Verwendungszulagen verweist, obwohl die Vorschriften für die beiden Besoldungsgruppen in einem Abschnitt des GehG 1956 enthalten sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1985120140.X03

Im RIS seit

06.03.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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