RS Vwgh 1986/11/24 86/10/0133

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.11.1986
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Index

70/06 Schulunterricht

Norm

SchUG 1986 §43;
SchUG 1986 §49 Abs1;

Rechtssatz

Hat sich der Schüler zwar mehrerer Verstöße gegen Schülerpflichten schuldig gemacht, ist jedoch keiner von diesen als schwerwiegend anzusehen, so ist die Ultima-ratio-Maßnahme des Ausschlusses des Schülers von der Schule nicht gerechtfertigt. Eine Summierung mehrerer jeweils nicht schwerer Pflichtverletzungen zu einer schwerwiegenden ist durch das Gesetz nicht gedeckt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986100133.X05

Im RIS seit

25.08.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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