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70/06 SchulunterrichtNorm
SchUG 1986 §43;Rechtssatz
Hat sich der Schüler zwar mehrerer Verstöße gegen Schülerpflichten schuldig gemacht, ist jedoch keiner von diesen als schwerwiegend anzusehen, so ist die Ultima-ratio-Maßnahme des Ausschlusses des Schülers von der Schule nicht gerechtfertigt. Eine Summierung mehrerer jeweils nicht schwerer Pflichtverletzungen zu einer schwerwiegenden ist durch das Gesetz nicht gedeckt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986100133.X05Im RIS seit
25.08.2006