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70/06 SchulunterrichtNorm
SchUG 1986 §43;Rechtssatz
Eine ohne hinreichende Begründung gestellte Forderung des Schülers, die nachzuholende Schularbeit auf einen anderen als den festgesetzten Zeitpunkt zu verlegen, in Verbindung mit der daran anschließenden Weigerung, sich dieser Leistungsfeststellung zu unterziehen, kann als Pflichtverletzung, aber keineswegs als schwer wiegende im Sinne des § 49 Abs 1 SchUG rechtserhebliche Pflichtverletzung, gewertet werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986100133.X03Im RIS seit
25.08.2006