RS Vwgh 1986/11/26 86/11/0059

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Veröffentlicht am 26.11.1986
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §39 Abs2;
KDV 1967 §30 Abs2;
KDV 1967 §35 Abs1 litf;
KDV 1967 §35 Abs3;
KFG 1967 §64 Abs2;
KFG 1967 §69;

Rechtssatz

Die Frage, ob ein Ausgleich gemäß § 30 Abs 2 KDV 1967 stattgefunden hat, ist auch dann zu prüfen, wenn der Besitzer einer Lenkerberechtigung zwar taub, und ein Auge blind ist, wobei auch das andere Auge nur mehr die halbe Sehleistung aufweist, er aber behauptet, trotz dieser Mängel schon seit dem Jahre 1967 Kraftfahrzeuge zu lenken.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986110059.X03

Im RIS seit

22.06.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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