RS Vwgh 1986/11/26 83/11/0238

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.11.1986
beobachten
merken

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
62 Arbeitsmarktverwaltung
68/02 Sonstiges Sozialrecht

Norm

AngG §29 Abs1;
AngG §31 Abs1;
ArbVG §120 Abs1;
IESG §1 Abs2;

Rechtssatz

Die unterschiedlichen Zielsetzungen des besonderen Kündigungsschutzes der Betriebsratsmitglieder nach den § 120 ArbVG, § 121 ArbVG und der Kündigungsentschädigung, auf die ohne wichtigen Grund vorzeitig entlassene oder aus einem Verschulden des Arbeitgebers vorzeitig ausgetretene Arbeitnehmer Anspruch haben, gebietet eine grundsätzliche Entkoppelung der beiden Rechtsinstitute dergestalt, dass dem aus Verschulden des Arbeitgebers vorzeitig austretenden Betriebsratsmitglied nur dann eine über die nicht geschützten Arbeitnehmern gebührende Kündigungsentschädigung hinausgehende Entschädigung zusteht, wenn der Arbeitgeber den vorzeitigen Austritt in der Absicht, das kündigungsgeschützte Betriebsratsmitglied "loszuwerden" provoziert hat (Hinweis E 19.11.1986, 84/11/0238).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1983110238.X02

Im RIS seit

22.02.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten