TE Vwgh Beschluss 2008/1/23 2008/07/0002

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Veröffentlicht am 23.01.2008
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

AVG §1;
B-VG Art103 Abs4;
VwGG §34 Abs1;
WRG 1959 §122;
WRG 1959 §99 Abs1 litc;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Beck und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Chlup, in der Beschwerdesache 1. des J G und 2. der G G, beide in G, beide vertreten durch Dr. Gerhard Rainer, Rechtsanwalt in 8970 Schladming, Talbachgasse 109, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 9. November 2007, Zl. FA13A-

33.10 G 1-07/43, betreffend Sicherstellung nach dem WRG 1959 (mitbeteiligte Partei: Marktgemeinde G, vertreten durch den Bürgermeister), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit Eingabe vom 5. Oktober 2005 stellten die beschwerdeführenden Parteien den Antrag auf Leistung einer angemessenen Sicherstellung betreffend den Anschluss ihrer Wasserversorgungsanlage an die Versorgungsanlage der Marktgemeinde G. (= mitbeteiligte Partei). Die beschwerdeführenden Parteien hätten durch den "angeordneten Anschluss" erhebliche finanzielle Einbußen und Schäden erlitten. Die mitbeteiligte Partei sei bereichert worden, indem sie die vorhandenen infrastrukturellen Maßnahmen, wie die vom Erstbeschwerdeführer auf seine Kosten errichtete Wasserleitung, zu ihren Gunsten habe nutzen können, ohne dass seitens der Behörde eine notwendige und gebotene Sicherheitsleistung gemäß § 122 Abs. 6 WRG 1959 vorgeschrieben worden sei. Gleichzeitig werde von der Behörde verabsäumt, mit Nachruck die Einholung der erforderlichen wasserrechtlichen Bewilligung durch den Landeshauptmann von Steiermark einzufordern und zu kontrollieren. Zur Rechtzeitigkeit werde darauf verwiesen, dass im § 122 Abs. 6 WRG 1959 expressis verbis festgehalten sei, dass eine Sicherheitsleistung auch nachträglich aufgetragen werden könne, ebenso aber auch, dass bereicherungsrechtliche Ansprüche der 30- jährigen Verjährungsfrist unterliegen würden.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 9. November 2007 wurde dem Antrag der beschwerdeführenden Parteien vom 5. Oktober 2005 auf Leistung einer angemessenen Sicherheitsleistung für die Benützung der vom Erstbeschwerdeführer auf seine Kosten hergestellten Wasserleitung gemäß § 99 Abs. 1 lit. c i.V.m. § 122 Abs. 6 WRG 1959 "keine Folge" gegeben.

In der Rechtsmittelbelehrung findet sich der Hinweis, dass gegen diesen Bescheid eine Berufung nicht zulässig sei. Ferner findet sich der Hinweis, dass die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und den Verwaltungsgerichtshof bestehe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der u.a. ausgeführt wird, die Behörde habe die angebotenen Beweise nicht aufgenommen und habe die Abweisung nicht bzw. unvollständig begründet, weil der Hinweis "... da die nunmehr aufgearbeiteten Unterlagen für die Entscheidung über den Antrag auf Sicherheitsleistung ausreichen" keine hinreichende Begründung für die Abweisung eines Beweisantrages darstellen könne.

Die Behörde hätte eine Entschädigung für die Anweisung der Übertragung der Wasserversorgungsanlage auszusprechen gehabt, unabhängig davon, ob die Leitungen nunmehr von der Marktgemeinde G. genutzt worden seien oder genutzt würden (sie seien ihr aufgrund behördlicher Anordnung übertragen und von ihr durch die faktische Ausübung angenommen worden; es finde sich im gesamten Akt kein Hinweis, dass die Gemeinde G. die Wasserversorgung nur ohne Benützung der Leitungen übernehme) oder nicht.

Der Verwaltungsgerichtshof ist zur Entscheidung über diese Beschwerde jedoch offenbar unzuständig.

Der angefochtene Bescheid führt in seinem Spruch § 99 Abs. 1 lit. c WRG 1959 und § 122 leg. cit. an.

Nach § 99 Abs. 1 lit. c WRG 1959 ist der Landeshauptmann in erster Instanz zuständig für Wasserversorgungsanlagen ausgenommen Bewässerungsanlagen, wenn die höchstmögliche Wasserentnahme aus Grundwasser oder Quellen 300/1min, oder aus anderen Gewässern 1000 1/min übersteigt, sowie für Angelegenheiten der Wasserversorgung eines Versorgungsgebietes von mehr als 15.000 Einwohnern.

§ 122 WRG 1959 lautet auszugsweise:

"Einstweilige Verfügungen.

§ 122. (1) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann bei Gefahr im Verzuge - zur Wahrung öffentlicher Interessen von Amts wegen zum Schutze Dritter auf deren Antrag - die erforderlichen einstweiligen Verfügungen treffen. Die nach § 99 oder § 100 zuständige Wasserrechtsbehörde kann solche einstweilige Verfügungen abändern oder selbst treffen. Diese Befugnis steht während der Anhängigkeit eines Berufungsverfahrens auch der Berufungsbehörde zu, selbst dann, wenn gegen die einstweilige Verfügung keine Berufung erhoben wurde.

.....

(6) Die im Interesse einer Partei zu treffende einstweilige Verfügung kann von der Leistung einer angemessenen Sicherstellung abhängig gemacht werden. Eine solche Sicherstellung kann auch nachträglich aufgetragen werden."

Aus der Zitierung des § 99 Abs. 1 lit. c WRG 1959 im Spruch sowie auch aus der Begründung des angefochtenen Bescheides ergibt sich, dass es sich bei diesem Bescheid um eine erstinstanzliche Entscheidung des Landeshauptmannes handelt.

Gegen erstinstanzliche Bescheide des Landeshauptmannes nach § 122 WRG 1959 ist aber die Berufung an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zulässig (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 17. Juni 1968, B 396/67, VfSlg 5721). Die gegenteilige Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Bescheid ist daher unzutreffend.

Da somit der Instanzenzug nicht erschöpft ist, war die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Wien, am 23. Jänner 2008

Schlagworte

sachliche Zuständigkeit in einzelnen Angelegenheiten Instanzenzug Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Besondere Rechtsgebiete Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2008070002.X00

Im RIS seit

14.05.2008

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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