Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art7;Rechtssatz
Der VwGH hegt keine Bedenken, daß die in § 1 Abs 2 WFG gemachten Ausnahmen im Interesse der ärztlichen Betreuung der Bewohner eines Wohngebietes sowie deren Versorgung mit Bedarfsgegenständen und Dienstleistungen des täglichen Lebens gegenüber dem Arbeitsraum und Büroraum eines Verteidigers in Strafsachen nicht eine sachlich gerechtfertigte Differenzierung darstellen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986160027.X02Im RIS seit
11.12.1986