RS Vwgh 1986/12/15 86/12/0210

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.12.1986
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
72/13 Studienförderung

Norm

EStG 1972 §33 Abs9 idF 1979/550 ;
StudFG 1983 §13;
StudFG 1983 §4;

Rechtssatz

Einkünfte, die Steuerpflichtige mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Zollausschlußgebieten dort in Deutscher Mark erzielten, sind gem § 4 StudFG iZm § 2 Abs 2 EStG 1972 nach dem vom BMF festgesetzten Umrechnungskurs (hier: VO des BMF BGBl 1978/636), der der Kaufparität des österreichischen Schillings, bezogen auf das jeweilige Bundesland, und der Deutschen Mark, bezogen auf das betreffende Zollausschlußgebiet, entspricht (Wirtschaftskurs), umzurechnen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986120210.X02

Im RIS seit

15.12.1986
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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