RS Vwgh 1986/12/16 84/05/0016

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Veröffentlicht am 16.12.1986
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82009 Bauordnung Wien
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
20/05 Wohnrecht Mietrecht

Norm

ABGB §833;
ABGB §837;
ABGB §839;
BauO Wr §129 Abs2;
BauO Wr §129 Abs4;
BauO Wr §129 Abs5;
BauO Wr §63 Abs1 litc;
MRG §3;
WEG 1975 §13;
WEG 1975 §14;

Rechtssatz

Die Rspr., wonach dann, wenn eine bauliche Maßnahme ausschließlich innerhalb von Räumen getroffen wird, an denen Wohnungseigentum begründet ist, weder eine Haftung der Miteigentümer des Gebäudes für einen dadurch etwa geschaffenen bauordnungswidrigen Zustand bestehe noch die Zustimmung der Miteigentümer zur Einholung der für solche Maßnahmen nötigen Bautümer zur Einholung der für solche Maßnahmen nötigen Baubewilligung erforderlich sei, ist einerseits durch die Änderung der BauO für Wien (LGBl 1976/11), die nun im baubehördlichen Bewilligungsverfahren die Zustimmung aller Miteigentümer voraussetzt, andererseits aber durch die Novellierung des WEG 1975 durch das MRG überholt (Hinweis auf E VS vom 29.11.1972, 0723/71, VwSlg 8327 A/1972, vom 31.5.1976, 1263/75, VwSlg 9072 A/1976, vom 28.3.1977, 2015/76, VwSlg 9284 A/1977)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1984050016.X06

Im RIS seit

03.09.2004

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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