RS Vwgh 1986/12/17 86/03/0181

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Veröffentlicht am 17.12.1986
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §42 Abs3;

Rechtssatz

Die Ausnahmeregelung des § 42 Abs 3 StVO 1960 gilt nicht nur für eine Leerfahrt als Rückfahrt nach Durchführung einer Fahrt zur Beförderung leicht verderblicher Lebensmittel, sondern auch für die Hinfahrt zwecks Durchführung eines solchen Transportes, wenn sie aus betriebswirtschaftlichen oder organisatorischen Gründen unumgänglich erforderlich ist (Hinweis E 2.7.1980, 0380/80, und auf VfGH 13.10.1979, VfSlg 8647).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986030181.X03

Im RIS seit

07.09.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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