RS Vwgh 1986/12/17 86/11/0142

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Veröffentlicht am 17.12.1986
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Index

KFG
40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §57 Abs1
KFG 1967 §101 Abs7

Rechtssatz

Der im § 101 Abs 7 KFG vorgesehene Kostenersatz des Zulassungsbesitzers erfolgt außerhalb eines Verwaltungsstrafverfahrens. Sofern die Voraussetzungen des § 57 AVG gegeben sind, kann die Behörde den Kostenersatzbescheid auch in Form eines Mandatsbescheides im Sinne des § 57 AVG erlassen. Die Behörde muss dies aber in einer für die Partei erkennbaren Weise tun. Deutet lediglich die RM-Belehrung, dass gegen den Bescheid eine Vorstellung zulässig sei, auf das Vorliegen eines Mandatsbescheides hin, reicht dieser Umstand zur Qualifikation als Mandatsbescheid nicht aus.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986110142.X02

Im RIS seit

28.08.2019

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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