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63/02 GehaltsgesetzNorm
GehG 1956 §28;Rechtssatz
Bei Neufestsetzung des für die besoldungsrechtliche Stellung eines Beamten maßgebenden Tages kommt eine Auseinandersetzung mit der Laufbahn anderer Beamter im Vergleich zu seiner, eigenen Laufbahn sowie mit seiner Gesamtdienstzeit sowie den einzelnen Dienstklassenzeiten nicht in Betracht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1985120223.X01Im RIS seit
07.03.2006