Index
20/11 GrundbuchNorm
LiegTeilG 1929 §15;Rechtssatz
Das Vermessungsgesetz bietet keine Handhabe für die Entlassung von im Grenzkataster einverleibten Grundstücken oder deren Teilflächen aus dem Grenzkataster und deren Rückführung auf den Grundsteuerkataster. Werden Teile eines im Grenzkataster einverleibten Grundstückes abgetrennt, so sind diese, sofern das Teilstück nicht einem anderen Grundstück zugeschrieben wird, das bereits im Grenzkataster einverleibt ist oder spätestens gleichzeitig in den Grenzkataster umgewandelt wird, mit einer eigenen Grundstücksnummer zu bezeichnen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986040110.X01Im RIS seit
20.09.2005