RS Vwgh 1987/1/21 85/13/0113

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Veröffentlicht am 21.01.1987
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §67 Abs10;
EStG 1972 §67 Abs8;

Rechtssatz

Sind zufolge des Todes des ursprünglich Anspruchsberechtigten mehrere Personen - wie nach § 108 Abs 1 ASVG zu gleichen Teilen - bezugsberechtigt, so ist die auf jeden Teilbetrag entfallende Lohnsteuer mit dem im § 67 Abs 8 erster Satz EStG 1972 genannten Steuersatz (berechnet nach dem letzten laufenden Arbeitslohn des ursprünglich Anspruchsberechtigten) zu bemessen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1985130113.X02

Im RIS seit

21.01.1987
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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