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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §45 Abs2;Rechtssatz
Die psychischen Reaktionen (Schock) des Beschuldigten nach einem Verkehrsunfall können auch bei einer persönlichen Untersuchung durch einen ärztlichen Sachverständigen nicht rekonstruiert werden. Qualifiziert der Sachverständige das Verhalten des Beschuldigten in seiner schriftlichen Verantwortung daher nach dem Unfall als "planvoll", so ist dies nicht unschlüssig und berechtigt zur Annahme der Zurechnungsfähigkeit in Ansehung einer Übertretung nach § 4 Abs 2 StVO 1960.
Schlagworte
Beweise Beweismittel Sachverständigenbeweis Medizinischer Sachverständiger MeldepflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986020132.X04Im RIS seit
27.07.2005