RS Vwgh 1987/2/19 86/16/0135

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Veröffentlicht am 19.02.1987
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
22/01 Jurisdiktionsnorm
27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren

Norm

ABGB §914;
GGG 1984 §14;
JN §58 Abs1;

Rechtssatz

Wird eine Liegenschaft auf Grund eines gerichtlichen Vergleiches realiter geteilt und verpflichtet sich einer der Streitteile, dem anderen die diesem allein zufallende Liegenschaftshälfte bis zu einem bestimmten Zeitpunkt geräumt zu übergeben und (ohne Festsetzung eines Endtermines) ein monatliches Benützungsentgelt zu bezahlen, dann muß in einem solchen Fall der Vereinbarung eines Benützungsentgeltes nach der Übung des redlichen Verkehrs (§ 914 ABGB) die Bedeutung beigelegt werden, daß dieses Entgelt bis zur tatsächlichen Räumung zu bezahlen ist. Im konkreten Fall liegt somit eine Verpflichtung von unbestimmter Dauer vor; der Wert des Streitgegenstandes beträgt das Zehnfache der Jahresleistung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986160135.X03

Im RIS seit

24.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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