RS Vwgh 1987/3/16 85/15/0155

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.03.1987
beobachten
merken

Index

32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken

Norm

GebG 1957 §17 Abs2;

Rechtssatz

Die Rechtsvermutung des § 17 Abs 2 GebG kommt nur bei unklaren Textierungen des Urkundeninhaltes bzw dessen Undeutlichkeit oder Mehrdeutlichkeit in Betracht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1985150155.X03

Im RIS seit

16.03.1987

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten