RS Vwgh 1987/3/16 85/15/0155

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.03.1987
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Norm

GebG 1957 §17 Abs2;

Rechtssatz

Auch eine nachträgliche Änderung eines Rechtsgeschäftes vermag nichts an einer bereits entstandenen Gebührenschuld zu ändern (Hinweis E 26.1.1967, 2165/65, VwSlg 3559 F/1967).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1985150155.X05

Im RIS seit

16.03.1987

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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