RS Vwgh 1987/3/17 85/04/0210

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Veröffentlicht am 17.03.1987
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §5 Abs1;

Rechtssatz

Gem § 5 Abs 1 GewO 1973 sind Anmeldungsgewerbe Gewerbe, die bei Erfüllung der allgemeinen und der etwa vorgeschriebenen besonderen Voraussetzungen auf Grund der Anmeldung des betreffenden Gewerbes ausgeübt werden dürfen. Das Recht zur Ausübung eines Anmeldungsgewerbes (die Gewerbeberechtigung - vgl § 38 Abs 1 GewO 1973) entsteht bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen mit der Anmeldung (Hinweis E 18.9.1981, 3330/79).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1985040210.X04

Im RIS seit

17.03.1987
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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