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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §16 Abs1 litc;Rechtssatz
War die Absicht des Lenkers bei Beginn des Überholmanövers auf ein Geradeausfahren gerichtet und die Möglichkeit des Einordnens nicht einwandfrei erkennbar gewesen, so ist es für die Zulässigkeit des Überholmanövers unerheblich, ob für den Lenker die Möglichkeit bestanden hätte, nach links abzubiegen. Dieses Verhalten ist als Übertretung des § 16 Abs 1 lit c StVO zu qualifizieren.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986030210.X02Im RIS seit
30.08.2005