RS Vwgh 1987/3/18 86/03/0210

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Veröffentlicht am 18.03.1987
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §16 Abs1 litc;
StVO 1960 §2 Abs1 Z29;
StVO 1960 §9 Abs6;

Rechtssatz

War die Absicht des Lenkers bei Beginn des Überholmanövers auf ein Geradeausfahren gerichtet und die Möglichkeit des Einordnens nicht einwandfrei erkennbar gewesen, so ist es für die Zulässigkeit des Überholmanövers unerheblich, ob für den Lenker die Möglichkeit bestanden hätte, nach links abzubiegen. Dieses Verhalten ist als Übertretung des § 16 Abs 1 lit c StVO zu qualifizieren.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986030210.X02

Im RIS seit

30.08.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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