RS Vwgh 1987/3/25 86/11/0145

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Veröffentlicht am 25.03.1987
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Verwaltungsverfahren - AVG
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

B-VG Art11 Abs4
B-VG Art36 Abs2

Rechtssatz

Bei der Verhängung einer Ordnungsstrafe handelt es sich um einen verfahrensrechtlichen Bescheid in Vollziehung des jeweiligen Verfahrensgesetzes. Sie stellt demnach gemäß Art 11 Abs 4 B-VG eine Angelegenheit der Bundesvollziehung oder der Landesvollziehung dar, je nach dem ob die dem Gegenstand des Verfahrens bildenden Angelegenheit der Vollziehung nach Bundessache oder Landessache ist (Hinweis auf VfSlg 4772/1964). Es erscheint somit ausgeschlossen, daß - ohne besondere verfassungsrechtliche Grundlage - in der Bundesangelegenheit (Landesangelegenheit) "Verhängung einer Ordnungsstrafe" eine Landesbehörde Bundesbehörde tätig wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986110145.X02

Im RIS seit

13.06.2022

Zuletzt aktualisiert am

17.08.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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