RS VwGH Erkenntnis 1987/03/31 86/14/0167

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Veröffentlicht am 31.03.1987
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Rechtssatz

Der Beihilfenanspruch besteht für jugoslawische Dienstnehmer nach Ablauf der Frist von einem Kalendermonat nach Maßgabe des § 10 Abs 2 FamLAG bereits ab Beginn dieser Frist.

Im RIS seit
31.03.1987
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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