RS Vwgh 1987/4/8 85/13/0207

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.04.1987
beobachten
merken

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §215 Abs1;
BAO §215 Abs4;
BAO §239 Abs2;

Beachte

Besprechung in: AnwBl 1987/8, S 406;

Rechtssatz

Da ein sich aus der Gebarung ergebendes Guthaben des Abgabepflichtigen nur zur Tilgung fälliger Abgabenschuldigkeiten zu verwenden ist, ist eine Aufrechnung gegen den Rückzahlungsbetrag nicht möglich, wenn die Fälligkeit der - neuen - Abgabenschuldigkeit erst später als drei Monate nach der Stellung des Rückzahlungsantrages eintritt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1985130207.X01

Im RIS seit

08.04.1987
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten