RS Vwgh 1987/4/10 86/11/0157

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Veröffentlicht am 10.04.1987
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §13a;
KFG 1967 §73 Abs1;
KFG 1967 §74 Abs2;

Rechtssatz

Wurde nach einer Entziehung gemäß § 73 Abs 1 KFG vorerst ein Antrag auf Wiederausfolgung des Führerscheines gestellt, dieser aber noch im erstinstanzlichen Verfahren auf Wiedererteilung der Lenkerberechtigung geändert, dann wird (anders als in dem Fall VwSlg 10179 A/1980 ua) zu Recht über einen solchen Antrag entschieden (Hinweis auf das anders gelagerte E 30.1.1987, 86/11/0144). (Offen blieb die Frage, ob bei nicht erfolgter Antragsänderung nunmehr (gegenüber der früheren Rechtslage) auf Grund des § 13 a AVG eine Rechtsbelehrung zu erteilen gewesen wäre, sowie bei einem Verstoß gegen diese Bestimmung welche Auswirkungen damit hinsichtlich der Rechtmäßigkeit des Bescheides und der Rechtsverletzungsmöglichkeit verbunden wären).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986110157.X02

Im RIS seit

06.09.2006

Zuletzt aktualisiert am

06.04.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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