RS Vwgh 1987/4/22 85/10/0034

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.04.1987
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Index

82/04 Apotheken Arzneimittel

Norm

AMG 1983 §1 Abs1 Z5;
AMG 1983 §9 Abs3;

Rechtssatz

Folgende beantragten gesundheitsbezogene Angaben bewirken auf Grund der daraus hervorgehenden subjektiven Zweckbestimmung die Arzneimitteleigenschaft von Pflanzensäften:

1)

Wermut: "Verdauungsförderndes Magenmittel - appetitanregend"

2)

Thymian: "Wirkt erleichternd und wohltuend auf Hals und Rachen"

3)

Schafgarbe: "Krampflösend - tonisierend, altbewährtes Hausmittel"

4)

Rosmarin: "Anregend für den Kreislauf"

5)

Melisse: "Beruhigt und entspannt"

6)

Huflattich: "Beruhigt bei Husten und Heiserkeit"

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1985100034.X04

Im RIS seit

09.11.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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