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yy41 Rechtsvorschriften die dem §2 R-ÜG StGBl 6/1945 zuzurechnen sindNorm
ABGB §897;Beachte
Besprechung in:AnwBl 1987/9, S 465;Rechtssatz
Wird eine Bank, die einer GmbH einen Kredit gewährt hat, Gesellschafterin dieser GmbH und stellt die Bank nachträglich einen Teil des Kredites "bis auf weiteres" zinsenfrei, so bedeutet dies, daß die GmbH bis zu einer neuen Vereinbarung Anspruch auf Zinsenfreiheit hat. Die Formulierung "bis auf
weiteres" kann hier nur als eine auflösende Bedingung iSd § 5 BewG 1955 qualifziert werden. Nach § 5 Abs 1 erster Satz BewG 1955 entsteht im konkreten Fall die Gesellschaftsteuerschuld schon im Zeitpunkt des Zinsenverzichtes, und zwar hinsichtlich aller nach der getroffenen ursprünglichen Vereinbarung noch zu bezahlen gewesenen Zinsen, weil die GmbH ab dem Zeitpunkt des Zinsenverzichtes von der ursprünglich vereinbarten Verpflichtung zur Zinsenzahlung bis zum Eintritt der auflösenden Bedingung entbunden wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1985150323.X07Im RIS seit
14.01.2002Zuletzt aktualisiert am
22.03.2011