RS Vwgh 1987/5/7 86/16/0031

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Veröffentlicht am 07.05.1987
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren

Norm

ABGB §914;
GJGebG 1962 TP4;

Rechtssatz

Die Behörde (hier der Kreisgerichtspräsident) hat bei Festsetzung der Gerichtsgebühr (Vergleichsgebühr) im Hinblick auf das auch für gerichtliche Verfahren geltende Gebot des § 914 ABGB Ermittlungen über den laut Angabe einer Vergleichspartei in der Vergleichsurkunde nicht hinreichend zum Ausdruck gekommenen Willen der Vergleichsparteien (hier über die Höhe der auf Grund des Vergleichs zu erbringenden Leistung) anzustellen (Hinweis E 9.6.1972, 865/71).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986160031.X12

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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