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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §914;Rechtssatz
Die Behörde (hier der Kreisgerichtspräsident) hat bei Festsetzung der Gerichtsgebühr (Vergleichsgebühr) im Hinblick auf das auch für gerichtliche Verfahren geltende Gebot des § 914 ABGB Ermittlungen über den laut Angabe einer Vergleichspartei in der Vergleichsurkunde nicht hinreichend zum Ausdruck gekommenen Willen der Vergleichsparteien (hier über die Höhe der auf Grund des Vergleichs zu erbringenden Leistung) anzustellen (Hinweis E 9.6.1972, 865/71).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986160031.X12Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
15.05.2017