RS Vwgh 1987/5/7 87/16/0008

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Veröffentlicht am 07.05.1987
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

FinStrG §37 Abs1 lita;
FinStrG §37 Abs3;
FinStrG §8 Abs2;

Rechtssatz

Wenn der Abgabenschuldner anläßlich seiner Vernehmung als Beschuldigter des Abgabenstrafverfahrens ausführte, daß er "ziemlich sicher sei", daß der ausländische Geschenkgeber die streitverfangene goldene Armbanduhr bei seiner Einreise nach Österreich dem Zollamt nicht gestellt und nicht erklärt habe, so vermag der VwGH die Annahme der Abgabenbehörde, der Abgabenschuldner habe zwar nicht den Vorsatz nach § 37 Abs 1 lit a FinStrG, jedoch die Fahrlässigkeit nach § 37 Abs 3 FinStrG zu vertreten, nicht als rechtswidrig zu erkennen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987160008.X05

Im RIS seit

07.05.1987

Zuletzt aktualisiert am

12.11.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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