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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §37;Rechtssatz
Armzeichen eines Verkehrspostens nach § 37 StVO und die Ausstrahlung verschiedenfärbigen Lichtes durch eine Verkehrslichtsignalanlage nach § 38 StVO stellen sich als die unmittelbare Regelung des Verkehrs durch Arm- oder Lichtzeichen dar. Diese unmittelbare Regelung gehört, neben der Überwachung der Einhaltung straßenpolizeilicher Vorschriften, zur Verkehrspolizei.
Schlagworte
VerkehrsregelungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1985180257.X05Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
08.07.2009