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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §38;Rechtssatz
§ 44 Abs 1 lit c KFG stellt nach seinem klaren Wortlaut allein auf das Vorliegen einer Anzeige nach § 61 Abs 4 KFG ab und nicht etwa darauf, ob ein Haftpflichtversicherungsverhältnis tatsächlich aufrecht ist. Diese Frage ist daher von der Kraftfahrbehörde bei einem Vergehen nach der eingangs erwähnten Gesetzesstelle nicht zu prüfen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986110002.X02Im RIS seit
30.08.2006