RS Vwgh 1987/5/14 87/02/0047

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Veröffentlicht am 14.05.1987
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §9 Abs6;
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1 impl;

Rechtssatz

In der Formulierung des Spruches "nach links weisende Bodenmarkierungen nicht beachtet, sondern geradeaus weitergefahren zu sein" und "entsprechend der Richtungspfeile (nach links) eingeordnet ..., die Fahrt jedoch nicht nach links, sondern geradeaus fortgesetzt zu haben" liegt kein relevanter Unterschied, ist doch in beiden der Vorwurf, von einem mit Richtungspfeilen nach links versehenen Fahrstreifen aus die folgende Kreuzung geradeaus durchfahren zu haben, enthalten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987020047.X02

Im RIS seit

09.11.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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