Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
StVO 1960 §9 Abs6;Rechtssatz
In der Formulierung des Spruches "nach links weisende Bodenmarkierungen nicht beachtet, sondern geradeaus weitergefahren zu sein" und "entsprechend der Richtungspfeile (nach links) eingeordnet ..., die Fahrt jedoch nicht nach links, sondern geradeaus fortgesetzt zu haben" liegt kein relevanter Unterschied, ist doch in beiden der Vorwurf, von einem mit Richtungspfeilen nach links versehenen Fahrstreifen aus die folgende Kreuzung geradeaus durchfahren zu haben, enthalten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987020047.X02Im RIS seit
09.11.2005